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  • Veröffentlichungsdatum 06.01.2023
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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab Januar 2023

Änderungen für psychotherapeutische Praxen mit Angestellten und für Beschäftigte.

Beschäftigen Sie in Ihrer Praxis Angestellte? Sind Sie selbst als Angestellte/r tätig? Wir informieren Sie über die Neuerungen zur eAU ab Januar 2023.

Wenn sich Beschäftigte krankmelden, für die zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit (AU) ein Beschäftigungsverhältnis besteht (ob als Minijob oder sozialversicherungspflichtig), können Betriebe die AU-Daten nunmehr bei der zuständigen Krankenkasse elektronisch anfragen. Eine Pflicht zur Vorlage der AU-Bescheinigung durch die Beschäftigten besteht nicht mehr.

Das gilt auch für psychotherapeutische Praxen, die Angestellte beschäftigen. Dafür müssen sie entweder ein zertifiziertes Programm nutzen (z. B. ein Entgeltabrechnungsprogramm wie DATEV) oder eine Ausfüllhilfe wie sv.net. https://www.itsg.de/produkte/sv-net/.

Die Nutzung von sv.net erfordert eine Registrierung mit der Betriebsnummer, die dem Betrieb von der Bundesagentur für Arbeit zugeteilt wird (https://www.itsg.de/wp-content/uploads/2017/03/kurzanleitung.pdf).

AU-Zeiten bei Minijobs können über die Minijobzentrale angefragt werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Krankenkasse der jeweiligen Beschäftigten bekannt ist. Die Minijobzentrale fragt dann die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitszeiten bei der Krankenkasse ab und übermittelt sie weiter an die Betriebe. Die Daten können jedoch auch direkt bei der zuständigen Krankenkasse erfragt werden. Deshalb ist wichtig, dass für alle Beschäftigten im Minijob eine Krankenkasse angegeben ist (https://magazin.minijob-zentrale.de/eau-minijob/)

Beschäftigte lassen ihre Erkrankung wie bisher durch die aufgesuchte Arztpraxis feststellen und teilen die Arbeitsunfähigkeit ihrem Betrieb telefonisch mit. In der Arztpraxis wird für die Beschäftigten als Beleg ein Ausdruck der AU-Bescheinigung ausgestellt. Neu ist, dass parallel dazu die AU von der Arztpraxis elektronisch an die Krankenkasse weitergeleitet wird. Und neu können Betriebe eine Anfrage an die Krankenkasse stellen und die eAU für gewöhnlich am Folgetag abrufen. Nach dem Arztbesuch müssen Beschäftigte ihrem Betrieb also zukünftig nichts mehr vorlegen.