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  • Veröffentlichungsdatum 25.08.2021
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Entlastungsassistenz bei der Kindererziehung bis zum 18. Lebensjahr möglich

In einer Entscheidung zur Entlastungsassistenz stellte das Bundessozialgericht (B 6 KA 15/20) am 14. Juli 2021 fest, dass „Kinder“ nicht nur Menschen bis 14 Jahren, sondern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die meisten KVen bei der Genehmigung der Entlastungsassistenz bei Kindern ein Alter bis 14 Jahre voraussetzen, eine erfreuliche Klarstellung.

Um die Kindererziehung und damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, haben Vertragsärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen die Möglichkeit, eine Sicherstellungs-/Entlastungsassistenz als Vertretung bei der zuständigen KV zu beantragen. Die Assistenz soll eine bestimmte Belastung der Praxisinhaber*in abfangen, wenn diese*r die Tätigkeit auf absehbare Zeit nicht fortsetzen und damit den Versorgungsauftrag nicht erfüllen kann. Dies ist in § 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 der Zulassungsordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) gesetzlich geregelt. Eine Sicherstellungs-/Entlastungsassistenz kann für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten beantragt werden.

Auch bei mehreren Kindern können Vertragsärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen den Genehmigungszeitraum von 36 Monaten nutzen. Demnach ist es durchaus möglich, bei größeren Zeitabständen zwischen den Kindern jeweils eine Entlastungsassistenz zur Kindererziehung für 36 Monate zu beantragen. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden. Wird das zweite Kind in der Zeit geboren, in der die 36 Monate für das erste Kind noch laufen, hat der Elternteil lediglich 36 Monate für das zweite Kind zur Verfügung. Sofern noch Zeiten aus der ersten Entlastungsassistenz übrig sind, können diese nicht angerechnet werden.

Das Urteil wurde noch nicht veröffentlicht.