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  • Veröffentlichungsdatum 19.03.2021
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Ergotherapie: Heraufsetzen der Höchstmengen in den Diagnosegruppen PS 2 und PS 3

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) setzte gestern im Bereich der Ergotherapie bei zwei Diagnosegruppen die Höchstmenge der Verordnung herauf. Damit soll die Versorgungssituation speziell von Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen besser berücksichtigt werden. So wird künftig sichergestellt, dass erkrankte Patient*innen der Diagnosegruppen PS 2 (Neurotische, Belastungs-, somatoforme und Persönlichkeitsstörungen) und PS 3 (Wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen) bei einem erhöhten Heilmittelbedarf mit einem Ärzt-/Psychotherapeutenkontakt pro Quartal auskommen und ihre Therapie nicht unterbrochen wird. Hinweise aus der Versorgungspraxis hatten den G-BA zu dieser Anpassung der Heilmittel-Richtlinie veranlasst.

Versicherte mit chronischen psychischen Erkrankungen wie z. B. schweren Angst-, Zwangs-, Belastungs- oder Persönlichkeitsstörungen haben häufig Schwierigkeiten, sich selbst und ihren Alltag zu organisieren. So können möglichweise Arzt-/Psychotherapeutenbesuche wegen einer neuen Verordnung zur Weiterführung der Heilmittelbehandlung eine große Hürde darstellen. Das betrifft vor allem jene Patient*innen, bei denen eine ergotherapeutische Behandlung mehrmals pro Woche zentraler Bestandteil des Behandlungskonzeptes ist und die derzeit mehrere Verordnungen pro Quartal brauchen. Mit dem Aufstocken der Höchstmenge je Verordnung von 10 auf 20 Einheiten für die Diagnosegruppen PS 2 und PS 3 im Bereich der Ergotherapie löst der G-BA ein Problem auf, das sich nach der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie ergeben hatte. Eine kontinuierliche Heilmittel-Versorgung der betroffenen Patient*innen mit nur einem Arzt-/Psychotherapeutenkontakt im Quartal ist nun gewährleistet.

Die Richtlinienänderungen treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit am 1. Juli 2021 in Kraft.

Hintergrund

Seit 1. Januar 2021 ist eine grundlegend überarbeitete Heilmittel-Richtlinie in Kraft. Das Verordnungsverfahren wurde deutlich vereinfacht, um die betroffenen Leistungserbringer zu entlasten. Der G-BA legt in seinen Heilmittel-Richtlinien fest, welche Heilmittel als Krankenkassenleistungen von niedergelassenen (Zahn-)Ärzt*innen sowie Psychotherapeut*innen verordnet werden können. Welche Heilmittel bei welchen Erkrankungen bzw. Krankheitsanzeichen in welcher Menge und Frequenz verschrieben werden dürfen, ist im sogenannten Heilmittelkatalog der Richtlinie festgelegt.