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  • Veröffentlichungsdatum 27.10.2020
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Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen

Laut dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen (FAQ „Corona“ (Steuern), 24.09.2020):

Für Steuerpflichtige, die sich nicht von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einer anderen zur Beratung befugten Person beraten lassen, endete die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 am 31. Juli 2020, für nicht beratene Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet sie am 31. Januar 2021. Sollten Sie aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage (gewesen) sein, diese Frist einzuhalten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanz-amt und bitten um eine Fristverlängerung.

Steuerpflichtige, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben, haben die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum 28. Februar 2021 abzugeben (beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Juli 2021). Konnten die Berater Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 wegen der Belastungen durch die Corona-Krise - unverschuldet - nicht pünktlich abgeben, kann rückwirkend ab dem 1. März 2020 Fristverlängerung beantragt werden. Die Fristverlängerungen werden in diesen Fällen bis längstens zum 31. Mai 2020 gewährt. Wurden in diesen Fällen bereits Verspätungszuschläge festgesetzt, werden diese insoweit erlassen.

Um die Finanzbehörden zu unterstützen und die Antragsbearbeitung zu beschleunigen, übermitteln Sie bitte Ihren Antrag elektronisch über das Online-Finanzamt Mein ELSTER (https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/eingfristverl).

 

Die FAQ „Corona“ (Steuern) (PDF) des Bundesministerium der Finanzen finden Sie hier: https://tinyurl.com/yxfxel3j