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  • Veröffentlichungsdatum 17.07.2020
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G-BA beschließt Schutzkonzepte für Kinder und Jugendliche in medizinischen Einrichtungen künftig als Teil des Qualitätsmanagements

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Qualitätsmanagement-Richtlinie ergänzt mit dem Ziel sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in medizinischen Einrichtungen vorzubeugen und zu verhindern sowie Betroffenen Unterstützung und Hilfe zu ermöglichen. Die Richtlinie legt grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren, Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte sowie zugelassene Krankenhäuser fest.

„Die beschlossenen Regelungen zu Schutzkonzepten sehen vor, dass je nach Einrichtungsgröße, Leistungsspektrum und Patientenklientel über das spezifische Vorgehen zur Sensibilisierung des Teams sowie weitere geeignete vorbeugende und eingreifende Maßnahmen entschieden wird,“ so der G-BA in einer Pressemeldung am Donnerstag in Berlin.

Dabei können Informationsmaterialien, Kontaktadressen, Schulungen/Fortbildungen, Verhaltenskodizes, Handlungsempfehlungen, Interventionspläne oder umfassende Schutzkonzepte zum Einsatz kommen. Mit dieser Erweiterung der QM- Richtlinie müssen sich Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche versorgen, gezielt mit Prävention und Intervention bei (sexueller) Gewalt und Missbrauch auseinandersetzen. Daraus sollen künftig der Größe und Organisationsform der Einrichtung entsprechend konkrete Schutzkonzepte abgeleitet werden.

Zudem entschied der G-BA, dass alle Leistungserbringer verpflichtet sind sich an der regelmäßigen Erhebung und Darlegung des aktuellen Stands der Umsetzung und Weiterentwicklung eines Einrichtungsinternen QM zu beteiligen. Die Erhebung in den Vertragsarzt- und Vertragspsychotherapeutenpraxen wird durch die Kassenärztlichen Vereinigungen auf Basis einer jeweils repräsentativen Stichprobe durchgeführt. Die Ergebnisse werden dem G-BA alle zwei Jahre, erstmals für das Jahr 2021, bis zum 31. Juli des Folgejahres vorgelegt.

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die vollständige Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses finden Sie hier tinyurl.com/y494qux7.