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  • Veröffentlichungsdatum 23.03.2020
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Geänderte Psychotherapie-Vereinbarung veröffentlicht

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die in mehreren Punkten geänderte Psychotherapie-Vereinbarung veröffentlicht.

Die Änderungen beziehen sich auf folgende Bereiche:

1. Einbeziehung der Systemischen Therapie

Ab dem 1.3.2020 treten die Änderungen für die Einbeziehung der Systemischen Therapie in die vertragspsychotherapeutische Versorgung in Kraft. Wichtig sind insbesondere die Qualifikationsvoraussetzungen für Psychologische Psychotherapeuten. Da die Behandlung von Kindern und Jugendlichen noch nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt worden ist, können KJP derzeit keine Abrechnungsgenehmigung für Systemische Therapie beantragen.

  • Die fachliche Befähigung für Systemische Therapie gilt als nachgewiesen, durch
    eine vertiefte Ausbildung mit Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Systemischen Therapie bei Erwachsenen.
    oder
    durch einen Fachkundenachweis in analytischer Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder Verhaltenstherapie und zusätzlich der Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Systemische Therapie, aus der sich ergibt, dass eingehende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie bei Erwachsenen erworben wurden. Diese kann durch ein Weiterbildungszertifikat der jeweiligen Psychotherapeuten-Landeskammer nachgewiesen werden. Wenn die Weiterbildungsordnung der Landeskammer keine Zusatzweiterbildung in Systemischer Therapie vorsieht, kann diese Kammer bescheinigen, dass eine Gleichwertigkeit der Nachweise gemäß Musterweiterbildungsordnung der BPtK besteht.
  • Gutachter für Systemische Therapie werden zum 1.7.2020 bestellt. Interessenten können sich voraussichtlich ab dem 17.4.2020 bis zum 17.5.2020 online bei der KBV bewerben. Informationen hierzu demnächst unter: www.kbv.de/html/gutachterverfahren.php
  • Der EBM wird durch weitere Abrechnungsziffern für Systemische Therapie ergänzt. Dies soll voraussichtlich zum 1.7.2020 in Kraft treten, dann können diese Leistungen auch abgerechnet werden. Die Eintragung der Fachkunde in das Arzt-/Psychotherapeutenregister bei der regionalen KV kann aber schon vorab erfolgen.

 

Ab dem 1.7.2020 treten folgende weitere Änderungen in Kraft:

 

2. Zusätzliche Bezugspersonenstunden bei der psychotherapeutischen Akutbehandlung

Sechs (mal 25 min.) zusätzliche Bezugspersoneneinheiten (Verhältnis 1:4 wie in der Richtlinienpsychotherapie) können in der Akutbehandlung bei Kindern und Jugendlichen und bei Menschen mit geistiger Behinderung beantragt und durchgeführt werden. Auch hier muss zunächst  der EBM angepasst werden.

 

3. Mitteilung der Leistungspflicht der Krankenkassen bei Kurzzeittherapie

Krankenkassen müssen wieder eine Mitteilung über ihre Leistungspflicht auch in der Kurzzeittherapie I und II an die Therapeutinnen und Therapeuten versenden.

 

4. Anzeige des Therapieendes durch eine Pseudoziffer in der Abrechnung

Die Anzeige des Therapieendes sowie die Ankündigung einer weiteren Rezidivprophylaxe über das PTV 12 entfällt. Um diese Informationen auch zukünftig den Krankenkassen über die KVen vermitteln zu können, werden so genannte Pseudoziffern geschaffen. Die Verpflichtung zur Anzeige des Therapieendes besteht weiterhin und ist Voraussetzung für die Durchführung einer Rezidivprophylaxe.

  • GOP 88130: Kennzeichnung Beendigung der Richtlinienpsychotherapie ohne nachfolgende  Rezidivprophylaxe
  • GOP 88131: Kennzeichnung Beendigung der Richtlinienpsychotherapie mit nachfolgender  Rezidivprophylaxe

 

5. Erhöhung der Abrechnung von Testverfahren in der Langzeittherapie

Künftig können im Verlauf einer Langzeittherapie Testverfahren nach den GOP 35600 bis 35602 insgesamt bis zu siebenmal berechnet werden.

 

6. Geänderte PT-Formblätter

Für diese und weitere kleinere Änderungen werden die PTV- Formulare ebenfalls zum 1.7.2020 angepasst.

 

Ausführlichere Erläuterungen zu den Veränderungen der PTV erhalten Sie im kommenden Mitgliederrundbrief des Bundesverbandes.