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Gemeinsamer Bundesausschuss fasst Beschlüsse zur Psychotherapie-Richtlinie und zu Jobsharing / Anstellung
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
mit dem Versorgungs-Stärkungs-Gesetz (VSG) hatte der Gesetzgeber dem Gemeinsamen Bundesausschuss aufgegeben, die Psychotherapie-Richtlinie zu reformieren und die Obergrenzen für Jobsharing und Anstellung zu erweitern. Dazu sind heute zwei Beschlüsse gefasst worden, die für die Psychotherapeuten von großer Bedeutung sind.
Zur Reform der Psychotherapie-Richtlinie haben wir unter der Überschrift ‚Licht und Schatten‘ gemeinsam mit bvvp und VAKJP eine Pressemitteilung herausgegeben.
Der G-BA hat auf seiner Homepage die wichtigsten Informationen zusammengestellt:
https://www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/625/
In den nächsten Tagen erscheint dazu unsere Beilage zum Bundesmitgliederbrief, in der wir Sie über die Einzelheiten der neuen Richtlinie informieren.
Ein weiterer Beschluss regelt die Erweiterung der Leistungs-Obergrenzen im Jobsharing und in der Anstellung. Folgendes wurde beschlossen:
Ärzte, die ein Jobsharing oder eine Anstellung in ihrer Praxis bereits umsetzen oder zukünftig etablieren möchten und in den zurückliegenden vier Quartalen unterdurchschnittlich ausgelastet waren, haben zukünftig regelhaft die Möglichkeit, die Obergrenze bis zum Fachgruppendurchschnitt auszufüllen.
Unterdurchschnittlich ausgelastete Psychotherapeuten können zukünftig über den Fachgruppendurchschnitt hinaus um 25 % des Fachgruppendurchschnitts ihres Planungsbereiches wachsen.
Mit einer entsprechenden Änderung in § 43 Abs. 2 der Bedarfsplanungsrichtlinie, die nach einer 4 wöchentlichen Beanstandungsfrist und der anschließenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger rechtsverbindlich wirksam wird, setzte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Sitzung am 16.06.2016 den im Versorgungstärkungsgesetz (VSG) erklärten Willen des Gesetzgebers um.
Die DPtV hatte wiederholt und gemeinsam mit den koalierenden Verbänden bvvp und VAKJP sowie der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) eine entsprechende Forderung an die Politik herangetragen.
Damit ist eine unbürokratische Regelung gelungen, auf die sich unterdurchschnittlich ausgelastete Psychotherapeuten bei der Festlegung der Leistungsobergrenze ihrer Praxis durch den Zulassungsausschuss mit der Gründung einer Anstellung- oder Jobsharingpraxis berufen können. Bezugsgröße ist der Fachgruppendurchschnitt des Bedarfsplanungsbereiches, der im Einzelnen durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ermittelt, dem Zulassungsausschuss als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestellt wird. Für Antragsteller mit einem hälftigen Versorgungsauftrag wird der halbe nach § 43 Abs.2 berechnete Wert als Obergrenze festgelegt.
Als völlig praxisfern ist zu kritisieren, dass nur unterhalb des Fachgruppendurchschnitts tätige Psychotherapeuten (Bezugsgröße sind in der Regel die letzten vier Quartale vor Antragstellung) die Möglichkeit bekommen werden über den Praxisdurchschnitt zu wachsen. Benachteiligt sind die Praxen, die bei Antragstellung über dem Fachgruppendurchschnitt liegen und den 25% Zuschlag nicht erreichen. Hier ist eine Präzisierung der gesetzlichen Grundlage im SGB V notwendig.
Auch hierzu finden Sie detailliertere Informationen demnächst in unserem Mitgliederbrief.
Mit kollegialen Grüßen
Ihr Bundesvorstand