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  • Veröffentlichungsdatum 19.02.2020
  • Ort Berlin
  • Art Pressemitteilung

Geschützter Behandlungsraum auch im digitalen Zeitalter

DPtV-Stellungnahme zu Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung

Datenschutz und Wirksamkeit – dies sind die Hauptforderungen der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) an die geplante Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV). In einer Stellungnahme bekräftigt der Verband den Anspruch der Versicherten auf digitale Gesundheitsanwendungen unter der Voraussetzung, dass die Funktionstauglichkeit, die Sicherheit, die Qualität, der Datenschutz und die Wirksamkeit garantiert sind. „Der geschützte psychotherapeutische Behandlungsraum und der Schutz der besonders sensiblen Patientendaten müssen auch im digitalen Zeitalter bewahrt werden“, betont DPtV-Bundesvorsitzender Gebhard Hentschel.

Wirksamkeit statt Versorgungseffekte

Die DiGAV soll festlegen, nach welchen Kriterien das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zukünftig „Apps auf Rezept“ überprüfen wird. „Der Nachweis ,positiver Versorgungseffekte‘ allein legitimiert noch keine Verordnung“, kritisiert Psychotherapeut Hentschel. „Wichtig ist doch, dass eine Anwendung Wirkung zeigt.“ Auch der Nachweis der Versorgungseffekte sei leider aufgeweicht worden. Aufgrund „der besonderen Eigenschaften einer digitalen Gesundheitsanwendung“ oder „aus anderen Gründen“ könne der Hersteller vom Nachweis positiver Versorgungseffekte „abweichen“. „Es ist nicht hinnehmbar, dass die Wirksamkeit von Apps an Patient*innen ,ausprobiert‘ wird. Wir fordern daher, diese Ausnahmeregelung im § 18 Abs. 2 zu streichen“, sagt der Bundesvorsitzende.

Recht auf Datenlöschung

„Wir begrüßen, dass die Hersteller in den Basisanforderungen der DiGAV verpflichtet werden, die gesetzlichen Vorgaben zu Datenschutz und -sicherheit nach dem Stand der Technik einzuhalten“, sagt Gebhard Hentschel. Im Interesse der Patient*innen schlage die DPtV jedoch weitere Regeln vor, die bereits von IT-Fachleuten aufgestellt worden seien. So dürften medizinische Daten erst nach Zustimmung durch den/die Nutzer/in, anonymisiert und für die Nutzer transparent weitergegeben werden. Zudem solle der Programm-Code veröffentlicht werden, um die Datensicherheit der Anwendung jederzeit überprüfen zu können. Der Nutzer müsse zudem ein Verfallsdatum vorgeben können, nach dem seine Daten automatisch gelöscht werden. Außerdem müssten die Schnittstellen zur Datenübertragung vollständig dokumentiert sein. „In der Psychotherapie erwarten Patient*innen zurecht eine absolute Vertraulichkeit ihrer Daten. Dies muss auch für zukünftige Digitale Gesundheitsanwendungen gewährleistet sein“, betont Hentschel.