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  • Veröffentlichungsdatum 04.11.2020
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Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz: DPtV kritisiert Leistungsübertragung auf Dritte und die Aufweichung des Sachleistungsprinzips

Die DPtV begrüßt die Gesetzesinitiative zum Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG), durch das insbesondere die Gesetzliche Krankenversicherung finanziell stabilisiert und die Spielräume für Selektivverträge erweitert werden sollen.

In Bezug auf die Erweiterung der Spielräume für Selektivverträge und die Förderung der Versorgungsinnovationen sieht die DPtV in Artikel 1 – § 140a Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) Änderungsbedarf: Die DPtV ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung in § 140a Abs. 2 Satz 6 SGB V nicht ausreichend sicherstellen kann, dass die Kernleistungen der Versorgung nicht auf Dritte übertragen werden, was aus Gründen der Patientensicherheit garantiert bleiben muss. Mit der Übertragung von Beratungs-, Koordinierungs- und Managementleistungen der Krankenkassen auf privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen besteht die Gefahr, dass Bonussysteme und Gewinnorientierung die Patientenorientierung negativ beeinflussen.

Zudem hat die DPtV Bedenken in Bezug auf die geplante Regelung in § 140a Abs. 3a und 3b SGB V, durch den es zukünftig möglich sein soll, dass Kostenträger im Wege der Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 SGB V mit individuellen Leistungserbringern Verträge über eine besondere Versorgung schließen dürfen, die außerhalb der Regelversorgung tätig sind. Durch die geplante Regelung ist zu befürchten, dass Krankenkassen von den in der vertragsärztlichen- oder vertragspsychotherapeutischen Versorgung vereinbarten Leistungen abweichen und den Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen einseitig festgesetzte Angebotspreise vorgelegt werden. Zudem ist zu befürchten, dass die geplante Formulierung die Sachleistungserbringung durch nicht zugelassene Leistungserbringer institutionalisiert. Dies umgeht die Notwendigkeit der Korrektur der Bedarfsplanung und führt diese ad absurdum.