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  • Veröffentlichungsdatum 27.11.2020
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Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG): Stellungnahme und Änderungsvorschläge der DPtV

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) nimmt die DPtV zu folgenden Aspekten des Referentenentwurfs Stellung:

  • Nummer 29 (§ 118 SGB V) – Prüfung und Anpassung der Vereinbarung zu Psychiatrische Institutsambulanzen (PIA) und psychosomatische Institutsambulanzen (PsIA) an G-BA-Vorgaben

Derzeit entwickelt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Richtlinie für die Versorgung insbesondere schwer psychisch erkrankter Patient*innen (§ 92 Abs. 6b) mit erweiterten Möglichkeiten der koordinierten Behandlung und der Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung. Der Referentenentwurf schafft eine Verpflichtung zur Anpassung der Vereinbarung mit den Psychiatrischen- und Psychosomatischen Institutsambulanzen nach § 118 SGB V im Anschluss an diese Richtlinie. Eine solche Anpassung der PIA und PSiA-Vereinbarung können die Vertragspartner GKV-SV, KBV und DKG schon jetzt jederzeit treffen. Insofern erschließt sich die Notwendigkeit einer solchen Regelung durch den Gesetzgeber nicht.

  • Nummer 34 (§ 136A Abs. 6 (neu)) – Einheitliche Anforderungen für Informationen

Durch die Änderungen soll der G-BA beauftragt werden, „eine Richtlinie zur Förderung der Transparenz und Sicherung der Qualität in der Versorgung zu erlassen.“ Der DPtV ist wichtig zu betonen, dass das politische Anliegen nach Transparenz der Qualität grundsätzlich mitgetragen wird. Aus Sicht der DPtV bestehen aber erstens verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung, weil sie nicht dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes genügt, zweitens spricht jedenfalls gegenwärtig gegen eine Veröffentlichung, dass ein verlässliches System zur Ermöglichung einer vergleichenden Darstellung der Ergebnisqualität noch nicht gefunden ist und vor diesem Hintergrund keine Richtigkeitsgewähr für etwaige vergleichende Bewertungen möglich ist. Die DPtV schlägt daher vor, gegenwärtig von einer Regelung dieser Art insgesamt abzusehen.

  • Nummer 36 (§ 137) – 100-prozentige Dokumentationspflicht für ambulante Leistungserbringer

Eine 100-prozentige Dokumentationspflicht ist kein geeignetes Mittel, um die gewünschte Vollständigkeit der von Leistungserbringern zu übermittelnden Qualitätssicherungsdaten zu erlangen. Bereits im stationären Bereich wird nach dem Kenntnisstand der DPtV eine Bagatellschwelle gefordert, unterhalb derer keine Sanktion einer Unterdokumentation erfolgt, weil sich eine Dokumentationspflicht zu 100 % dort als wenig realistisch erwiesen hat.  

Zudem regt die DPtV weitere Änderungen und Ergänzungen zu folgenden Themenblöcken an:

  • § 92 Abs. 6a SGB V – Probatorische Sitzungen im Krankenhaus

Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können probatorische Sitzungen bereits frühzeitig während des stationären Aufenthaltes im Krankenhaus erbracht werden. Wir begrüßen, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine Behandlungskontinuität über Sektorengrenzen hinweg angelegt hat. In der Umsetzung durch den G-BA und der praktischen Durchführung stoßen wir jedoch an Grenzen. Wir benötigen zur Einschätzung des weiteren Behandlungsbedarfes neben den probatorischen Sitzungen, die in der Regel bereits eine Richtlinienpsychotherapie antizipieren, auch psychotherapeutische Sprechstunden. Auch sollten Patient*innen die Möglichkeit erhalten, zur Klärung der ambulanten Weiterbehandlung während des stationären Aufenthaltes dieses Angebot in der Praxis wahrnehmen zu können. Entsprechende Gesetzesänderungen schlagen wir in § 92 Abs. 6a SGB V vor.

  • § 24 Ärzte-ZV – Probatorische Sitzungen im Krankenhaus

Vertragspsychotherapeutische Leistungen sind laut Ärztezulassungsverordnung nur mit Genehmigung außerhalb des Vertragssitzes zu erbringen. Um probatorische Sitzungen in der Klinik aufwandsarm zu ermöglichen, regt die DPtV eine Ergänzung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) und einen § 24 Absatz 8 an.

  • § 2 Abs. 2 KHEntgG – Probatorische Sitzungen im Krankenhaus

Die zeitgleiche Abrechnung von stationärer und ambulanter Leistung ist in der Regel nicht vorgesehen. Um diese Möglichkeit für psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen explizit zu schaffen regt die DPtV eine Folgeänderung des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) an, bei der § 2 Absatz 2 Satz 3 KHEntgG ergänzt wird.

  • § 27 Abs. 4 PsychThG – Ausbildungsvergütung

Zudem regt die DPtV eine Änderung in § 27 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) an.

Derzeit vorgesehen ist für die Vollzeit-Form der 12 Monate Praktische Tätigkeit I nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen eine monatliche Vergütung in Höhe von mindestens 1000 Euro. Für die 600 Stunden bzw. 6 Monate der Praktischen Tätigkeit II nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen hat der Gesetzgeber keine Regelung getroffen. Das führt dazu, dass die Ausbildungsteilnehmer*innen während der Praktischen Tätigkeit II selbst bei Tätigkeit in Vollzeit auch nicht regelhaft sozialversichert sind. Es gibt aus Sicht der DPtV keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund dafür, die PT I und die PT II hinsichtlich der Vergütung ungleich zu behandeln. Wir schlagen eine entsprechende Erweiterung im SGB V vor.

Ein weiterer Konkretisierungsvorschlag soll den Krankenhäusern die Refinanzierung der Beiträge zur Sozialversicherung in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV) absichern.

  • § 117c Absatz 3 SGB V – Honoraranteil der Ausbildungsteilnehmer*innen

Gegenwärtig sind erhebliche Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung des §117c Absatz 3 SGB V zu beobachten. Demnach ist ein Anteil an der Vergütung zu vereinbaren ist, mit dem die von den Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmern geleistete Krankenbehandlung angemessen abgegolten wird; der zu vereinbarende Anteils beträgt mindestens 40 Prozent der Vergütung ihrer Leistungen, welche die Ambulanz von den gesetzlichen Krankenkassen erhält. Nach dem Kenntnisstand der DPtV finden Verhandlungen zwischen den Trägern der Institutsambulanzen und den Krankenkassenverbänden nicht oder nur sehr zögerlich statt. Dies mag auch dem Umstand geschuldet sein, dass die bisherige Fassung keinen individuellen Anspruch der Ausbildungsteilnehmer*innen hergibt; auch haben diese keinen Anspruch auf Offenlegung des Vertrages nach § 120 SGB V. In dieser Situation schafft es Abhilfe, wenn ein eigenständiger Anspruch der Ausbildungsteilnehmer*innen selbstgeregelt wird.