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  • Veröffentlichungsdatum 20.12.2021
  • Ort
  • Art Pressemitteilung

GKV: Corona-Sonderregelungen für ambulante Versorgung bis 31. März 2022 verlängert

Die Corona-Sonderregelungen für die ambulante Versorgung gesetzlich Krankenversicherter werden für ein weiteres Quartal bis zum 31. März 2022 verlängert:

  • Psychotherapeut*innen können unbegrenzt psychotherapeutische Videositzungen anbieten. Eine Begrenzung der jeweiligen Leistungen bzw. Fälle im Quartal ist aufgehoben. Videositzungen können auch eingesetzt werden, wenn die/der Patient*in noch nicht bei der/dem Psychotherapeut*in in Behandlung war.
    Hinweis: Seit dem 1. Oktober 2021 kann auch die psychotherapeutischeAkutbehandlung und die Gruppenpsychotherapie mit maximal  8 Teilnehmer*innen in Videositzungen erbracht werden.
  • Psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen (auch in der Neuropsychologischen Therapie) können als Videositzungen angeboten werden.
    Hinweis: Seit dem 1. Oktober 2021 können auch die probatorischen Sitzungen in der Gruppenpsychotherapie in Videositzungen erbracht werden, dabei gilt eine Begrenzung auf maximal 8 Teilnehmer*innen.
  • Gruppenpsychotherapien können in Einzelpsychotherapien umgewandelt werden – ohne dass über eine einmalige formlose Anzeige an die Krankenkasse hinaus eine Begutachtung oder gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse erfolgen muss.
  • Psychotherapeut*innen können weiterhin in erweitertem Umfang telefonische Konsultationen abrechnen. Die Telefonkonsultation ist nur bei bekannten Patienten möglich. Das bedeutet, der/die Patient*in war in dem aktuellen oder in den letzten sechs Quartalen, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis.
    Die Abrechnung im Detail:
    Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können ein Kontingent für die Telefonkonsultation von bis zu 200 Minuten pro Patient*in im Quartal abrechnen, zusätzlich zur telefonischen Beratung nach der GOP 01435 oder zusätzlich zur Betreuung in der Praxis bzw. zur Videosprechstunde.
    Die Abrechnung dieses Kontingentes erfolgt über die GOP 01433 (154 Punkte/17,13 Euro); Gespräch mit dem Patienten oder einer Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung, je vollendete 10 Minuten. Abgerechnet werden kann die GOP 01433 bis zu 20-mal im Arztfall.
    Findet im Quartal eine ausschließliche telefonische Konsultation statt kann die GOP 01433 zusätzlich zur GOP 01435 (88 Punkte/9,79 Euro) abgerechnet werden. Die GOP 01435 ist 1-mal im Behandlungsfall berechnungsfähig, bei Kindern unter 12 Jahren 2-mal im Behandlungsfall.
    Findet im Quartal eine Telefonische Konsultation und eine Präsensleistung in der Praxis oder eine Videositzung statt, kann die GOP 01433 zusätzlich zur Grundpauschale abgerechnet werden. Die Abrechnungsmöglichkeit der GOP 01435 entfällt.
    Kein Einlesen der Versichertenkarte: Finden in dem Quartal ausschließlich telefonische Konsultationen statt, muss die elektronische Gesundheitskarte nicht eingelesen werden. In diesem Fall kann die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung aus der Akte der Patient*innen übernehmen.

 

Verlängerung der Nachweispflicht für Fortbildung:

Verlängert wird auch die Nachweispflicht der fachlichen Fortbildung nach Paragraf 95d SGB V für Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat einer entsprechenden Anfrage der KBV auf Verlängerung bis zum 31. März 2022 zugestimmt. Diese Verlängerung gilt auch für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden.

 

Weitere Verlängerungen von Corona- Maßnahmen in der Vertragspsychotherapeutischen Versorgung:

Folgeverordnungen können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und auf dem Postweg zugesandt werden.
Dieses gilt für:

  • Häusliche Krankenpflege: alle Folgeverordnungen
  • Heilmittel (z.B. Ergotherapie): alle Folgeverordnungen
  • Krankenbeförderung: alle Verordnungen von Krankenfahrten und Krankentransporten

Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können auch als Videobehandlung angeboten werden.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_VL-Sonderregelungen.pdf