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  • Veröffentlichungsdatum 29.11.2019
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Gruppentherapie ab sofort ohne Gutachterverfahren

Mit Veröffentlichung des Psychotherapeutenausbildungsreformgesetzes im Bundesgesetzblatt am 22. November 2019 ist für die Beantragung einer Gruppenpsychotherapie kein Bericht an den Gutachter mehr notwendig.

Das Antragsverfahren bleibt aber erhalten. Mit dieser Regelung (§ 92 Absatz 6a SGB V) greift der Gesetzgeber unmittelbar in die Versorgungsstrukturen ein und begründet es wie folgt: „Um ambulante Psychotherapien in Form von Gruppentherapie, die derzeit nur in geringem Umfang durchgeführt werden, zu fördern, wird das Gutachterverfahren für Gruppentherapien aufgehoben.“ (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 19/13585, S. 85)

Antrag weiterhin notwendig

Nach wie vor sind ein Antrag des Versicherten (PTV1) und die Angaben des Psychotherapeuten (PTV2) notwendig. Auch die zur Verfügung stehenden Kontingente in der Gruppentherapie bleiben erhalten. Bei Beantragung einer Langzeittherapie (LZT), bei der Umwandlung einer Kurzzeittherapie 2 (KZT2) in eine Langzeittherapie (LZT) oder bei einer Verlängerung der LZT ist zukünftig auf den Bericht an den Gutachter vollständig zu verzichten - so wie es bei der Beantragung einer KZT1 oder KZT2 bereits der Fall ist.

Gutachterpflicht bei Kombinationsbehandlung unklar

Unklar bleibt der Gesetzgeber in der Frage, ob die umfangreiche Befreiung von der Gutachterpflicht in der Gruppentherapie auch in der Kombinationsbehandlung von Einzel- und Gruppentherapie wirkt. Da die Psychotherapie-Vereinbarung bisher nicht angepasst wurde, fehlt hierfür die verbindliche Ausrichtung für die Psychotherapeut*innen und Krankenkassen. Es können sich durchaus unterschiedliche Handhabungen der Krankenkassen ergeben. Wir empfehlen Ihnen, vor Beantragung einer Kombinationsbehandlung die Notwendigkeit eines Berichtes an den Gutachter bei Ihrer Krankenkasse zu erfragen.

Klarheit in diesen Fragen erwarten wir durch die Anpassung der Psychotherapie-Vereinbarungen, die durch die Vertragspartner Kassenärztliche Bundesvereinigung und Gesetzliche Krankenkassen Spitzenverband ausgehandelt werden.

Bei Antrag auf eine ausschließliche Gruppentherapie gilt weiterhin: Einzelsitzungen können im Verhältnis von 1:10 zu den Gruppensitzungen durchgeführt werden und werden dem genehmigten Behandlungskontingent hinzugerechnet (Psychotherapie-Vereinbarung § 11 Absatz 7 PTV).