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  • Veröffentlichungsdatum 27.09.2023
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Kassenwechsel: keine neue Genehmigung nötig

Eine neue Krankenkasse ist an den Bewilligungsbescheid der alten Krankenkasse gebunden, wenn der/die Patient*in während einer laufenden Psychotherapie die Kasse wechselt. Dies urteilte nun das Sozialgericht München (S 38 KA 125/22). Da aufgrund der für jeden geltenden gesetzlichen Krankenversicherungspflicht es immer nur einen unmittelbaren Anschluss beim Kassenwechsel geben kann, sind alle zulässig erbrachten Leistungen durchgehend versichert. Eine genehmigte Therapie bleibt genehmigt; die ursprüngliche Kassenzusage fällt nicht bei einer neuen Krankenkasse wieder weg.

Das Münchner Urteil bekräftigt, dass die neue Krankenkasse an die bereits erteilte Genehmigung der vorherigen Kasse gebunden ist, ohne dass es einer Anzeige oder einer erneuten Bewilligung durch die „Neu-Kasse“ bedürfe. Für die Forderung, eine bereits begonnene Therapie nochmals anzuzeigen oder sogar die Therapie durch die neu zuständige Kasse erneut bewilligen zu lassen, bestehe keine Rechtsgrundlage. Außerdem könne eine laufende Therapie nicht ohne Weiteres unterbrochen werden. Dem/der Patient*in sei eine Unterbrechung nicht zumutbar.

Wir begrüßen, dass das Urteil eine pragmatische Vorgehensweise bei der Fortführung einer Genehmigung nach Kassenwechsel bestätigt. Obwohl ein Sozialgerichtsverfahren keine über die Klageparteien hinaus gehende rechtverbindliche Bindung entfaltet, kann doch die Rechtsauffassung des Sozialgerichts München bei abweichender Vorgehensweise der Krankenkassen zitiert werden.

Weitere Informationen finden DPtV-Mitglieder in unserem Infoblatt „Krankenkassen – Vermischtes“.