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  • Veröffentlichungsdatum 17.04.2014
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Kein Freibrief für Psychiatrische Institutsambulanzen

Bedarfsplanung - Pressemitteilung 04/2014

Mit dem heutigen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Einbeziehung der Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) in die Bedarfsplanung, weicht das Gremium deutlich vom Grundsatz ambulant vor stationär ab. Über 350 Vertragsarztsitze Psychologischer Psychotherapeuten, ärztlicher Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten werden durch diesen Beschluss der ambulanten Versorgung entzogen. „Das ist ein Skandal“, kritisiert Dipl.-Psych. Barbara Lubisch, Bundesvorsitzende der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV), „ der Spitzenverband Bund der Krankenkassen – der auf dieses Ergebnis hingearbeitet hat - unterläuft die erst kürzlich verabschiedete Bedarfsplanungsrichtlinie, die einen zusätzlichen Versorgungsbedarf insbesondere in ländlichen Regionen konstatiert hat.“

Mit dieser Detailregelung der Bedarfsplanung werden ermächtigte Einrichtungen, die bedarfsunabhängig zuzulassen sind, in die Bedarfsplanungsrichtlinie integriert, ohne dass die Verhältniszahlen, Einwohner pro Arzt/Psychotherapeut entsprechend neu ermittelt werden. Eine Psychiatrische Institutsambulanz wird pauschal mit 0,5 Vertragspsychotherapeutensitz auf die Planungsgruppe der Psychotherapeuten angerechnet, solange die Träger der Institutsambulanzen nicht freiwillig Angaben über das tatsächliche Leistungsgeschehen liefern. Im Jahr 2010 bestanden bereits 677 PIA, bei ungebremst wachsender Tendenz.

„Der eigentliche Skandal ist , dass die Psychiatrischen Institutsambulanzen mit diesem Beschluss einen Freibrief erhalten, Kosten von über 500 Millionen Euro jährlich zu verschleiern“, unterstreicht Barbara Lubisch, „weder das Leistungsgeschehen noch die Personalstruktur sind zukünftig offenzulegen, durch eine pauschale bedarfsplanerische Berücksichtigung wird jede Motivation zu Transparenz ausgebremst. Das ist absurd.“

Psychiatrische Institutsambulanzen haben nach § 118 Soziagesetzbuch V (SGB V) den Auftrag die ‚Behandlung auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer
Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten und Psychotherapeuten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind’, heißt es im Gesetz. Qualifizierte Richtlinienpsychotherapie wird an diesen Einrichtungen kaum erbracht. „Der Beschluss ist völlig willkürlich und ausschließlich Lobbyinteressen geschuldet, “ empört sich Lubisch, „der Gesetzgeber ist dringend gefordert, die Psychiatrischen Institutsambulanzen zu Transparenz des Leistungsgeschehens zu verpflichten.“

„Eine Einbeziehung von Institutsambulanzen nach § 118 Abs 1 und 2 des SGB V in die Bedarfsplanung kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass auch die Zulassung dieser Ambulanzen nach Bedarfsprüfung und nicht wie derzeit nach geltendem Recht bedarfsunabhängig und „automatisch“ erfolgt“, konstatiert Dr. Frank Bergmann, Vorsitzender des Spitzenverband ZNS.

„Durch die neue Berechnungsart werden weitere Engpässe in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung hingenommen, zu Lasten der Patienten“, betont Lubisch.

„Es kann nicht sein, dass in Zeiten potentieller Auflösungen von Vertragsarztsitzen die von Kliniken betriebenen Institutsambulanzen weiterhin bedarfsunabhängig zugelassen werden“, sagt Barbara Lubisch.