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Kostenerstattung von mobilen Kartenterminals auch für Psychotherapeut*innen
Für ein mobiles Kartenterminal können nun auch Psychotherapeut*innen eine Kostenerstattung erhalten. Voraussetzung ist, dass sie das Gerät für probatorische Sitzungen im Krankenhaus oder für gruppenpsychotherapeutische Leistungen außerhalb der eigenen Praxisräume benötigen. Die Erstattung gilt rückwirkend ab Oktober 2021. Einmalig werden 350 Euro je Gerät je Vertragspsychotherapeut*in sowie die Betriebskosten in Höhe von 23,25 Euro je Quartal für den dazugehörigen Praxisausweis (SMC-B) erstattet.
Bisher haben Vertragsärzte in drei Fällen Anspruch auf ein solches Kartenterminal: wenn sie Hausbesuche durchführen, ein Kooperationsvertrag zur ambulanten Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen besteht (§ 119b Absatz 1 SGB V) oder zur Ausstattung einer ausgelagerten Praxisstätte.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich nun geeinigt, dass der Anspruch auch bei probatorischen Sitzungen im Krankenhaus oder gruppenpsychotherapeutischen Leistungen außerhalb der eigenen Praxisräume besteht.
Die Finanzierungsvereinbarung für die Telematikinfrastruktur (Anlage 32 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) wurde um diese beiden Punkte ergänzt.