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  • Veröffentlichungsdatum 11.02.2015
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Kritik des Bundesrats am Versorgungsstärkungsgesetz: Drucksache 641/14 (Beschluss)

In seiner Sitzung am 6.2.2015 hat der Bundesrat mehr als 80 Änderungen am Regierungsentwurf zum Versorgungsstärkungsgesetz vorgeschlagen. Die Länderkammer hält das Gesetzesvorhaben für zustimmungsbedürftig. U.a. schlägt der Bundesrat für die Patienten einen Anspruch auf Zweitmeinungsverfahren auch für nicht-operative und risikobehaftete planbare Behandlungen vor. Auch eine Stärkung von Praxisnetzen wird vom Bundesrat empfohlen, ebenso wie eine Verlängerung der Frist für die Errichtung von Terminservicestellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen von sechs auf zwölf Monate.

In Bezug auf psychotherapeutisch relevante Themen äußert sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme folgendermaßen

Unter 5. Zu Artikel 1 Nummer 7a – neu -

Durch eine Veränderung in §28 Absatz 3 des SGB V soll klargestellt werden, dass in Bezug auf die Delegierbarkeit von Leistungen für die psychotherapeutische Behandlung die gleichen Grundsätze gelten wir für die ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Die vorgeschlagene Änderung soll nur der Klarstellung dienen, dass die Grundsätze zur Delegation psychotherapeutischer Hilfeleistungen in den Bundesmantelverträgen weiter konkretisiert werden sollen.

Unter 32. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a

Der Regierungsentwurf zum Gesetz sieht vor, dass der G-BA bis zum 30.6.2016 in den Psychotherapie-Richtlinien Ergänzungen „zur Flexibilisierung des Therapieangebots, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung von Gruppentherapien sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens“ beschließen soll. Hierzu schlägt der Bundesrat vor, aufgrund der drängenden Versorgungsprobleme mit langen Wartezeiten trotz vielfach bestehender rechnerischer Überversorgung die Frist zu verkürzen auf den 31. Dezember 2015 und den Auftrag an den G-BA dahin gehend zu erweitern, dass explizit auch Regelungen zur Krisenintervention in der Akutversorgung getroffen werden sollen.

Unter 46. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

Durch Einfügung eines Satzes in §103 Absatz 3a Satz 6a – neu – SGB V soll verhindert werden, dass vor Abschluss der Evaluation der Versorgungssituation der Region Ruhrgebiet mit seinen zunächst gesonderten Verhältniszahlen negative Folgen für die ambulante Versorgung durch „Aufkauf“ rein rechnerisch überzähliger Sitze eintreten. Die Anwendung der Aufkaufregelung soll für Psychotherapeuten auf das Jahr 2018 verschoben werden. Damit würde dann die Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinie durch den G-BA abgewartet. Durch den zeitlichen Aufschub ergäbe sich zudem die Möglichkeit, vorher eine neue Bedarfsanalyse im Bereich der Psychotherapie zu erstellen.

Die Stellungnahme des Bundesrats finden Sie hier.