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  • Veröffentlichungsdatum 21.02.2020
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Masernschutzgesetz: Impfpflicht gilt auch für Psychotherapeut*innen

Im Rahmen der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes müssen sich nun auch Psychotherapeut*innen und das Personal in psychotherapeutischen Praxen gegen Masern impfen lassen oder eine entsprechende Immunität aufweisen. Das Gesetz wird zum 1. März 2020 in Kraft treten.

Psychotherapeutische und ärztliche Praxen, Krankenhäuser u. a. sind medizinische Einrichtungen des Gesundheitswesens. Personen, die dort tätig sind, müssen künftig einen ausreichenden Impfschutz vorweisen. Die Nachweispflicht für eine Masern-Impfung gilt nicht für Personen, die vor 1971 geboren sind, da der Gesetzgeber bei dieser Personengruppe davon ausgegangen ist, dass eine Immunität gegen Masern besteht. Sie gilt ebenso nicht für Personen, die nach ärztlicher Bescheinigung aufgrund einer Erkrankung von der Impfpflicht befreit sind.

Als Nachweis des ausreichenden Impfschutzes gilt der Impfausweis (Impfpass) oder eine ärztliche Bescheinigung. Praxisinhaber müssen von ihren Angestellten (betrifft auch Reinigungskräfte) bis zum 31. Juli 2021 einen solchen Nachweis einholen. Für Neueinstellungen gilt dies schon ab dem 1. März 2020. Damit die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, reicht die Vorlage des Impfausweises oder der ärztlichen Bescheinigung durch das Personal und die schriftliche Dokumentation der Kenntnisnahme durch den/die Praxisinhaber*in. Eine Kopie des Impfausweises oder der ärztlichen Bescheinigung in der Personalakte ist nicht zulässig. Angestellte Psychotherapeut*innen müssen den Nachweis gegenüber der Leitung ihrer medizinischen Einrichtung erbringen. Die Kosten für solche ärztliche Bescheinigungen (außer Impfausweis) können von Ärzt*innen privat in Rechnung gestellt werden – diese hat in der Regel der/die Arbeitgeber*in zu tragen.

Übrigens: Die Masern-Impfung ist als Einzelimpfung in Deutschland nicht verfügbar, sondern nur als Drei- oder Vierfachimpfung (Mumps, Röteln, ggf. Windpocken). Der Gesetzgeber hat dies als für die von der Impfpflicht Betroffenen als hinnehmbar bezeichnet.