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  • Veröffentlichungsdatum 08.04.2022
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Masken- und Testpflicht in Praxen von PP/KJP entfällt!

Spezifische Regelungen für Bundesländer

Der Deutsche Bundestag hat das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. In Kraft tritt es am 20. März 2022. Wir geben Ihnen einen Überblick über die neue Struktur des Infektionsschutzes − bitte beachten Sie für Bundesländer spezifische Regelungen auch die Veröffentlichungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und Psychotherapeutenkammern (PTK). Eine Zusammenstellung der Länderspezifika finden Sie hier (Login).

Maskenpflicht entfällt spätestens ab dem 2. April 2022

Das neue Konzept des IfSG unterscheidet zwei Säulen:

1. Ein Basisschutz zielt vor allem auf den Schutz vulnerabler Gruppen. Der Basisschutz umfasst u. a. die Maskenpflichten in Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens, in bestimmten Gemeinschaftsunterkünften sowie im Öffentlichen Personennahverkehr.
Nicht erfasst sind Psychotherapeutische Praxen der PP/KJP, da sie unter den Begriff „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ (§ 23 Abs.3 Nr. 9) erfasst sind und nicht adressiert sind. Für diese gilt die Maskenpflicht nicht länger. Das bedeutet, dass Praxen von PP und KJP die Maskenpflicht zukünftig über ihr Hausrecht und den Hygieneplan durchsetzen müssen.

Dazu führt die KBV aus: „Die Rechtsberater der KBV und der Kassenärztlichen Vereinigungen“ seien „einhellig der Auffassung“, dass Vertragsärzte (und -psychotherapeuten) im Rahmen ihrer Hygienekonzepte auch über den 31. März hinaus das Recht hätten, den Zutritt zu Praxisräumen vom Tragen einer Maske abhängig zu machen, schreibt die KBV heute. Ärzte haben demnach in der Organisation der Praxis das Recht, Hygienemaßnahmen – zu denen auch das Tragen von Masken gehören kann – anzuordnen, um den Schutz anderer Patienten vor Infektionen zu gewährleisten.

Dieses Recht ergibt sich laut KBV und KVen aus dem Organisationsrecht der Ärzte für die Praxis, der Pflicht, ein Hygienekonzept vorzuhalten sowie eventuell auch aus den Schutzinteressen Dritter, denen der Arzt als Garant ebenfalls rechtlich verpflichtet ist. Bundesweit bleiben Maskenpflichten im Luft- und Personenfernverkehr bestehen.

2. In Hotspots, also in Regionen mit bedrohlicher Infektionslage, können zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Maskenpflichten, Abstandsgebote, Nachweispflichten oder Hygieneauflagen angeordnet werden. Das IfSG schreibt konkret benannte Gebiete vor. Bei einer flächendeckend bedrohlichen Infektionslage kann dies auch ein komplettes Bundesland betreffen. Diese Hotspot-Regeln können beschlossen werden, wenn eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten droht − in diesem Sinne wirken sie präventiv.

Auch die im neuen IfSG genannten Schutzmaßnahmen laufen zum 23. September 2022 aus. Eine Verlängerung oder Anpassung ist entsprechend der dann vorgefundenen Lage möglich. Darüber hinaus definiert das Gesetz die Begriffe des Impf-, Genesenen- und Testnachweis.

Die Streichung der Maskenpflicht im IfSG in Praxen von Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen verlagern die Verantwortung zur Durchsetzung dieser weiterhin notwendigen Infektionsschutzmaßnahme auf die Praxisinhaber*innen. Das halten wir für nicht hinnehmbar und werden entsprechend intervenieren. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich ärztlich geführte psychotherapeutische Praxen auf das Infektionsschutzgesetz berufen können, PP/KJP jedoch nicht.

Testpflicht für Mitarbeiter*innen entfällt ab dem 20. März 2022

Bisher mussten grundsätzlich alle Mitarbeiter*innen von medizinischen Einrichtungen, auch in Praxen von PP und KJP regelmäßige Testungen auf das Coronavirus nachweisen: nicht immunisierte Mitarbeiter*innen täglich und immunisierte Mitarbeiter*innen mindesten zwei Mal wöchentlich.

Diese Testpflicht ist ab dem 20. März 2022 entfallen. Bei den aktuellen Änderungen des IfSG wurden die bisherigen Verpflichtungen ersatzlos gestrichen.

In der ebenfalls angepassten „nationalen Teststrategie“ wird eine regelmäßige Testung aller Mitarbeiter*innen durch einen Antigen-Schnell-Test jetzt nur noch „ausdrücklich empfohlen“. Praxen können bis zum 30. Juni 2022 weiterhin bis zu zehn tatsächlich durchgeführte Testungen pro Mitarbeiter*in pro Monat mit der jeweiligen KV abrechnen.

Auch ohne gesetzliche Testpflicht müssen einige Mitarbeiter*innen weiterhin Testnachweise vorlegen. Denn für den Zutritt zu Heilmittelpraxen gilt in den meisten Bundeländern derzeit (min. bis 28. April 2022) weiterhin die 3G-Regel. Diese muss auch von den Praxismitarbeitern eingehalten werden. Das bedeutet: Nicht immunisierte Mitarbeiter*innen müssen weiterhin einen gültigen, negativen Testnachweis vorweisen bevor sie die Praxis betreten.