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  • Veröffentlichungsdatum 09.09.2022
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Maskenpflicht für Patient*innen in psychotherapeutischen Praxen ab 1. Oktober 2022

Mit dem am 8. September 2022 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 gilt in psychotherapeutischen Praxen ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 eine Maskenpflicht. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2- oder vergleichbaren Maske gilt für Patient*innen, Besucher*innen und sonstige Externe. Für die Praxisinhaber*innen und Mitarbeitenden ergibt sich die Pflicht zum Tragen einer FFP2- oder vergleichbaren Maske aus dem Hygienekonzept der Praxis.

In Ausnahmenfällen kann die Behandlung auch ohne Maske durchgeführt werden, sofern das Tragen der Maske der Behandlung entgegensteht. Diese Entscheidung können Psychotherapeut*innen für jeden Einzelfall selbst treffen.

Bisher waren psychotherapeutische Praxen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht ausdrücklich als medizinische Einrichtungen aufgeführt, was teilweise zu Unklarheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten führte. Diese Unklarheit wurde mit dem neuen Gesetz beseitigt.