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  • Veröffentlichungsdatum 10.02.2023
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Maskenpflicht in Praxen: Was ist neu?

Die bundesweiten Basismaßnahmen im Infektionsschutzgesetz sind noch bis zum 7. April 2023 in Kraft. Danach soll neu geprüft werden.

Weiterhin gilt: In psychotherapeutischen Praxen, Arztpraxen und Krankenhäusern besteht für Patient*innen und Besucher*innen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. 

Ausgenommen davon sind wie bisher Kinder bis sechs Jahre, Personen die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen. Ebenso gilt weiterhin: Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht.

Für das Praxispersonal gilt:

In Nordrhein-Westfalen ist das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Maske für das Praxispersonal vorgeschrieben. Das Praxispersonal in Mecklenburg-Vorpommern muss eine FFP2-Maske tragen.

In den übrigen Bundesländern besteht für das Praxispersonal keine Pflicht mehr zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Mund-Nasen-Maske, da die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 aufgehoben wurde.
Dennoch haben Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen sowie die Leiter*innen von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in allen Bundesländern gem. § 5 Abs. 1 ArbSchG weiterhin das Recht und die Pflicht, ein praxisindividuelles Hygienekonzept festzulegen, um vor Infektionen zu schützen. Das Hausrecht ermöglicht es den Arbeitgeber*innen, ihren Angestellten z. B. für das Betreten der Praxis oder für das Wartezimmer oder für bestimmte Tätigkeiten das Tragen eines Mundschutzes vorzuschreiben.

Die aktuell gültige gesetzliche Grundlage finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/ifsg.html

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Kassenärztliche Vereinigung.