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  • Veröffentlichungsdatum 30.06.2020
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Neue EBM-Regelungen und Abrechnung des 15%-Zuschlages

Zum aktuellen Quartalswechsel gibt es einige Besonderheiten zu beachten:

15%-Zuschlag KZT

Seit dem 1. April 2020 wird für die ersten 10 Sitzungen einer Kurzzeittherapie ein Zuschlag in Höhe von 15% gezahlt. Bitte beachten Sie, dass die Zuschlagziffern, regional unterschiedlich, durch die Psychotherapeut*innen selbst zugefügt werden, in einigen Regionen übernimmt dieses die Kassenärztliche Vereinigung. Wenn Sie unsicher sind, fügen Sie die Zuschlagziffern in der Quartalsabrechnung selbst zu.

Der 15%-Zuschlag gilt bei Einzel- und Gruppenbehandlungen und auch dann, wenn bereits eine Akutbehandlung stattgefunden hat für die folgenden 10 KZT. Der Zuschlag wird auch auf Einzeltherapien per Videosprechstunde gezahlt und auch für Bezugspersonenstunden innerhalb der KZT. Die Gesamtmenge von 10 geförderten Sitzungen erhöht sich dadurch nicht.

Die neuen Gebührenordnungspositionen für den 15%-Zuschlag im EBM sind:                                    

  • Zuschlag Einzelbehandlung:
    GOP 35591                                                                 
  • Zuschlag Gruppenbehandlung:
    GOP 35593 (3 Teiln.)
    GOP 35594 (4 Teiln.)
    GOP 35595 (5 Teiln.)
    GOP 35596 (6 Teiln.)
    GOP 35597 (7 Teiln.)
    GOP 35598 (8 Teiln.)
    GOP 35599 (9 Teiln.)

Siehe dazu auch die Infos der KBV: https://www.kbv.de/html/1150_45000.php

Verlängerung der Corona-Maßnahmen

KBV und GKV-SV haben sich zudem darauf verständigt, einige Corona-Sonderregelungen für die ambulante Versorgung bis zum 30. September 2020 zu verlängern. Dies betrifft die Videosprechstunden, die nun weiterhin unbegrenzt angeboten werden können. Neben Einzeltherapiesitzungen gilt dies auch für Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorischen Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) per Video. Auch genehmigte Gruppenpsychotherapien können weiterhin bis Ende September in Einzelpsychotherapien umgewandelt werden. Dazu reicht eine formlose Anzeige bei der Krankenkasse, eine gesonderte Antragstellung oder Begutachtung durch die Krankenkasse erfolgt nicht. Die erweiterten Möglichkeiten zur psychotherapeutischen Konsultation per Telefon enden jedoch zum 30. Juni 2020. Siehe dazu auch die KBV-Meldung: https://www.kbv.de/html/1150_46724.php

Informationen zur Abrechnung der Videositzungen, der Telefonbehandlung und zur Abrechnung bei fehlender Krankenversicherungskarte finden Sie auf unserer Corona-Sonderseite unter www.dptv.de/corona.

Auch für Privatpraxen bzw. die Abrechnung von Privatpatient*innen gelten Besonderheiten. Hier können z. B. Hygienezuschläge abgerechnet werden. Auch hierzu finden Sie Informationen unter www.dptv.de/corona.

Psychotherapeutische Akutbehandlung: Zusatzkontingente für Bezugspersonen

Ab dem 1. Juli 2020 stehen für die Psychotherapeutische Akutbehandlung von Kindern und Jugendlichen bei der Einbeziehung der Bezugspersonen bis zu sechs zusätzlichen Einheiten à 25 Minuten je Krankheitsfall zur Verfügung.

Damit ist die Akutbehandlung bis zu 30-mal statt wie bisher 24-mal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Der Bewertungsausschuss hat die entsprechende Anpassung der Gebührenordnungsposition 35152 beschlossen. Darüber hinaus stehen für den psychotherapeutische Versorgung von Patienten mit einer Intelligenzstörung in der Richtlinienpsychotherapie wie auch in der Akutbehandlung Bezugspersonenstunden im Verhältnis 1:4 zur Verfügung. Das Vorliegen einer entsprechenden Diagnose (ICD-10, F70 bis F79) ist im PTV 12 anzugeben.

Siehe dazu auch die KBV-Meldung: https://www.kbv.de/html/1150_46596.php

Systemische Therapie bei Erwachsenen

Ab dem 1. Juli 2020 ist die Systemische Therapie als neues Psychotherapieverfahren im EBM abgebildet. Neben der Einzel- und Gruppentherapie gilt für die Systemische Therapie die spezifische Anwendungsform des Mehrpersonensetting. Dieses kann in der Akutbehandlung, den probatorischen Sitzungen, der Einzeltherapie und der Gruppenbehandlung eingesetzt werden.

Die folgenden neuen Leistungen sind im EBM aufgenommen worden:

  • Systemische Therapie als Einzelbehandlung
    GOP 35431 (Kurzzeittherapie 1)
    GOP 35432 (Kurzzeittherapie 2)
    GOP 35435 (Langzeittherapie)
  • Systemische Therapie als Gruppenbehandlung
    GOP 35703 bis 35709 (Komplex für Gruppentherapien, Kurzzeittherapie 1 oder 2)
    GOP 35713 bis 35719 (Komplex für Gruppentherapien, Langzeittherapie)

Die Höhe der Vergütung erfolgt analog der anderen Richtlinienverfahren. Infos der KBV zur Systemischen Therapie für Erwachsene finden Sie hier: https://www.kbv.de/html/1150_46599.php

Anpassung der Portokosten

Einem Auftrag des Gesetzgebers zur Förderung der Digitalisierung folgend hat der Bewertungsausschuss zum 1. Juli 2020 die Porto-, Fax- und E-Briefkosten neu geregelt. Für Portokosten gibt es zukünftig keinen nach Briefgröße gestaffelten Portoersatz, sondern eine Pauschale in Höhe von 0,81 Cent für jeden versendeten Brief.

Elektronische Arztbriefe dagegen werden ab 1. Juli 2020 besser bezahlt. Ärzte und Psychotherapeut*innen erhalten weiterhin 28 Cent für den Versand (GOP 86900) und 27 Cent für den Empfang (GOP 86901) je Brief (Höchstwert pro Quartal: 23,40 Euro). Neu ist eine Strukturförderpauschale (GOP 01660) für den Versand von einem EBM-Punkt (10,99 Cent) je Brief – extrabudgetär und unbegrenzt für 3 Jahre. Die Fax-Pauschale ist zunächst mit zehn Cent je Telefax bewertet, ab 1. Juli 2021 mit fünf Cent. Neu ist ein arztgruppenspezifischer Höchstwert für die Post-Pauschale und Fax-Pauschale. Er beträgt für die Fachgruppe der Psychotherapeut*innen: 6,48 Euro pro Quartal. Siehe dazu auch die KBV-Meldung: https://www.kbv.de/html/1150_45717.php

Den aktualisierten EBM finden Sie hier https://bit.ly/3i0w3Nw im Mitgliedsbereich (mit Login).