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  • Veröffentlichungsdatum 04.01.2022
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Neue Regelungen bei Privater Krankenversicherung, Beihilfe und Gesetzlicher Unfallversicherung

Private Krankenversicherung und Beihilfe ermöglichen dauerhaft Videosprechstunden in der Psychotherapie

Für die Erbringung telemedizinischer Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen mit Versicherten der PKV und Beihilfe gilt ab dem 1.1.2022 eine Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen der Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen von Bund und Ländern.

Mit dieser Vereinbarung öffnen die Versicherer unbefristet die Behandlungsmöglichkeiten über Videositzungen unabhängig von der pandemischen Situation. Die Vereinbarung im Wortlaut mit Hinweisen zur Abrechnung finden Sie hier:

https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2022/01/Abrechnungsempfehlungen-telemedizinische-Erbringung-von-Leistungen_Behandlung-psychischer-Erkrankungen_GOP_ab-01.01.2022.pdf

 

Corona-Sonderregelungen Private Krankenversicherung und Beihilfe verlängert:

Die Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen während der Corona-Pandemie ist mit neuer Fristsetzung bis zum 31. März 2022 verlängert.

Allerdings ist bei der Abrechnung ab dem 1. Januar 2022 die Analoggebühr Nr. 383 GOÄ zum 2,3-fachen Satz in Höhe von 4,02 Euro anzusetzen. Die Berechnung ist weiterhin auch für Psychotherapeut*innen einmal je Sitzung möglich. Voraussetzung hierfür ist der unmittelbare, persönliche Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in. Die konkreten Abrechnungsbestimmungen finden Sie hier:

https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/honorar/analogabrechnungsempfehlung-fuer-aufwaendige-hygienemassnahmen-im-rahmen-der-covid-19-pandemie/

 

Gesetzliche Unfallversicherung, DGUV:

Die Möglichkeit Videosprechstunden abzurechnen, wird für ein weiteres Quartal bis zum 31. März 2022 verlängert. Psychotherapeut*innen können Unfallverletze auch weiterhin per Videosprechstunde behandeln, sofern ein zugelassenes zertifiziertes Videosystem verwendet wird. Eine volle Behandlungsstunde (50 Minuten) kann mit 100 % und eine halbe Behandlungseinheit (25 Min) mit 50 % der jeweiligen P-Ziffer abgerechnet werden. Für die Videosprechstunde wird ein Zuschlag von 12 Euro für eine volle Stunde bzw. 6 Euro für eine halbe Stunde gezahlt. Die Regelung gilt auch für neuropsychologische bzw. neuropsychotherapeutische Leistungen die bisher analog zum Psychotherapeutenverfahren (PTV) honoriert werden.