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  • Veröffentlichungsdatum 22.01.2021
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Neunte Änderungsverordnung Bundesbeihilfe in Kraft

Am 9. Dezember 2020 wurde die Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) im Bundesgesetzblatt verkündet (Teil I Nummer 59 Seite 2713 vom 9. Dezember 2020). Sie beinhaltet wichtige Neuerungen und Konkretisierungen zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen und damit zur Geltendmachung von Beihilfeleistungen. Für die psychotherapeutischen Leistungen werden Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung wirkungsgleich bzw. in Anlehnung an diese in die BBhV übertragen. Die Änderungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Wir weisen darauf hin, dass die Bundesbeihilfeverordnung nicht automatisch auch auf Landesebene gültig ist. Vielmehr entscheiden die Landesbeihilfestellen selbständig, welche Regelungen sie in ihre Verordnungen aufnehmen und zu welchem Zeitpunkt neue Regelungen in Kraft treten.

Einführung einer Kurzzeittherapie ohne Genehmigung- und Gutachterverfahren (§ 18a Abs. 6):

Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind ohne Genehmigung durch die Festsetzungsstelle bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung beihilfefähig. Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit der Anzahl der Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungspflichtige Therapie nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen.

Einführung einer psychotherapeutischen Akutbehandlung (§ 18 Abs. 2):

Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen.

Derzeit ist allerdings unklar, welche GOÄ-Nummer zur Abrechnung der Akutbehandlung heranzuziehen ist. Evtl. wird das noch in einer Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift geregelt. Wir werden Sie zeitnah informieren.

Einführung der systemischen Therapie

Kontingent: 36 Sitzungen, in Ausnahmefällen weitere 12 Sitzungen. In der Anlage 3, Abschnitt 5 sind die Qualifikationsvoraussetzungen für die Psychotherapeuten aufgeführt.

Wichtiger Hinweis: Die Bundesbeheilfeverordnung ist nicht automatisch auch auf Landesebene gültig. Vielmehr entscheiden die Landesbeihilfestellen selbständig, welche Regelungen Sie in Ihre Verordnungen aufnehmen und zu welchem Zeitpunkt die neuen Regelungen in Kraft treten.