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  • Veröffentlichungsdatum 08.10.2020
  • Ort Berlin
  • Art Pressemitteilung

Noch offene Fragen zu Wirksamkeit, Datenschutz, Verordnung von DiGA

DPtV sieht Einsatz von Gesundheits-Apps weiterhin kritisch

„Wirksamkeit, Datenschutz, Verordnung – zum Einsatz von Gesundheits-Apps gibt es noch viele offene Fragen“, sagt Gebhard Hentschel, Bundesvorsitzender der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV). Zur Unterstützung der Behandlung von Tinnitus wurde nun „Kalmeda“ und zur Unterstützung der Behandlung von Angststörungen „Velibra“ als erste Gesundheits-Apps vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen. Diese digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) können ab sofort von Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen verordnet werden.

Wirksamkeit muss nachgewiesen werden

„Wir sehen es positiv, dass die App zu Angststörungen eine randomisiert-kontrollierte Studie vorweisen kann. Denn für Gesundheits-Apps müssen dieselben Nachweise von Wirksamkeit gelten wie für unsere Psychotherapie-Verfahren“, betont Hentschel. Die Tinnitus-DiGA ist jedoch entsprechend dem Fast-Track-Verfahren in das BfArM- Verzeichnis aufgenommen worden und kann nun ohne Nachweis einer Wirksamkeit verordnet werden. Für das BfArM reicht zunächst die Ankündigung einer Studie, die innerhalb eines Jahres mit 150 Probanden durchgeführt werden soll. „Die Patient*innen werden damit zu Versuchskaninchen. Gleichzeitig haften wir als Psychotherapeut*innen für jegliche Nebenwirkungen, die solche Apps verursachen können. Ein Einsatz solcher DiGA in der Therapie ist daher wenig attraktiv. Es gibt noch einen großen Forschungsbedarf.“

Datenschutz muss garantiert sein

Ein weiteres Problem sieht die DPtV im Datenschutz: „Das beginnt schon beim Download der DiGA im App-Store. Die Privatfirmen Google und Apple können genau nachvollziehen, dass Patient*in X eine App zu Depressionen heruntergeladen hat. Niemand weiß, was mit diesen Nutzerdaten passiert“, gibt der Bundesvorsitzende zu bedenken. Mehrere Untersuchungen hätten in der Vergangenheit zudem Mängel im Datenschutz der Anwendungen aufgedeckt – von unsicheren Passwörtern bis hin zu Datentransfers an kommerzielle Anbieter. „Psychotherapie-Apps müssen besonders geschützt werden. Patientendaten auf Servern privater Firmen sind ein Sicherheitsrisiko.“

Verordnung nur durch Psychotherapeut*innen

Über die Verordnung einer App müssen Psychotherapeut*innen nach Indikationsstellung entscheiden. Versicherte haben alternativ zur Verordnung durch die/den Psychotherapeut*in oder Ärzt*in die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse zu stellen. „Eine Krankenkasse sollte jedoch nicht eigenmächtig ,therapieren‘ und Apps an ihre Versicherten geben, dessen Wirkung und Nebenwirkungen weder eingeschätzt noch aufgefangen werden“, betont Psychotherapeut Hentschel. „Außerdem verlieren Patient*innen ohne psychotherapeutische Begleitung schnell das Interesse an einer App. Studien zeigen, dass die Wirkung einer therapieunterstützenden App immer dann gut ist, wenn die fachliche Begleitung gegeben ist.“

BfArM: DiGA-Verzeichnis: https://diga.bfarm.de/de