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Psychotherapeuten fordern rechtssicheren Beschluss zur Vergütung
Berlin, 28.03.2017. Ein Klageverfahren zur Angemessenheit der psychotherapeutischen Vergütung wurde jetzt vom Sozialgericht Marburg (SG) beschieden. Das Urteil folgt der Rechtsauffassung der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV): Die Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen ist rechtswidrig zu niedrig – die seit 2012 geltenden Strukturzuschläge entsprechen nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichtes (BSG). Sie verstoßen gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. „Wir erwarten die Berücksichtigung dieses Gerichtsurteils bei der Festlegung der Vergütung für die neuen Leistungen der reformierten Psychotherapie-Richtlinie und fordern den Bewertungsausschuss auf, in seiner Sitzung am 29.3. 2017 für eine rechtssichere Regelung zu sorgen“, erklärte Dipl.-Psych. Gebhard Hentschel, stellvertretender Bundesvorsitzender der DPtV heute in Berlin.
„Die Strukturzuschläge, die der Mehrheit der Praxen keinen Nutzen bringen, müssen abgeschafft werden. Die Finanzmittel zur Beschäftigung von Praxispersonal müssen in jede psychotherapeutische Leistung einberechnet werden, so dass alle Praxen davon profitieren. Die neue personalintensive Psychotherapeutische Sprechstunde und die für die zeitnahe Versorgung wichtige Psychotherapeutische Akutbehandlung erfordern ein komplexes und zeitintensives Engagement der niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Diese Arbeitszeit muss vergütet werden“, forderte Hentschel.
Der Strukturzuschlag wurde mit dem Ziel eingesetzt, den entstehenden höheren Aufwand bei der Praxisorganisation, zum Beispiel für Praxispersonal, auszugleichen. Er ‚belohnt‘ aber nur die auslastungsstärksten Praxen und verstösst gegen den Grundsatz des Mindesthonorars je Zeiteinheit.
Derzeit laufen in vielen Bundesländern Klageverfahren zu den Abrechnungszeiträumen ab 2007. Bei mehreren Verfahren wurde schon eine Sprungrevision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. „Die Unterschiede zwischen der Vergütung der zeitintensiven psychotherapeutischen Leistungen und den Leistungen anderer Facharztgruppen sind endlich zu korrigieren. Die professionelle Behandlung psychisch erkrankter Menschen muss der Gesellschaft genauso viel wert sein wie die Behandlung körperlicher Erkrankungen“, forderte Hentschel.
Sozialgericht Marburg, Urteile vom 22.03.2017 - Az.: S 11 KA 8/15, S 11 KA 26/15 und S 11 KA 27/15.