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  • Veröffentlichungsdatum 08.12.2020
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Psychotherapeut*innen können psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen

Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen können eine psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen. Nachdem der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17. September 2020 durch das Bundesministerium für Gesundheit juristisch geprüft ist, tritt dieser am 5. Dezember 2020 in Kraft. Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung wurden zum 1. September 2020 die Befugnisse der Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen in Bezug auf die Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege (pHKP) erweitert. Im nächsten Schritt erfolgt die Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) – erst dann steht die Verordnungsbefugnis Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen in der Vertragspsychotherapeutischen Praxis zur Verfügung.

Weitere Details zur Verordnung und die Diagnose-Ziffern finden Sie hier: https://www.kbv.de/html/1150_48082.php

Den Beschluss des G-BA finden Sie hier: www.g-ba.de/beschluesse/4474/