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  • Veröffentlichungsdatum 25.09.2020
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Psychotherapeut*innen können psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen

Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen können künftig eine psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen. Das entschied der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17. September 2020. Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung wurden zum 1. September 2020 die Befugnisse der Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen in Bezug auf die Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege (pHKP) erweitert.

Nun muss das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinie innerhalb von zwei Monaten prüfen. Außerdem muss die Verordnungsbefugnis im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit einer entsprechenden Abrechnungsmöglichkeit hinterlegt werden. Erst dann können Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen die Leistungen der pHKP analog der verordnungsberechtigten Fachärzt*innen verordnen.

Der Gesetzgeber hat dem G-BA darüber hinaus aufgetragen, die Befugnis der Verordnung von Ergotherapie ebenso für die Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen vorzusehen. Eine Entscheidung des Gremiums hierzu steht noch aus.

Weitere Details zur Verordnung und die Diagnose-Ziffern finden Sie hier: https://www.kbv.de/html/1150_48082.php

Den Beschluss des G-BA finden Sie hier: www.g-ba.de/beschluesse/4474/