Aktuelles
Psychotherapeut*innen verordnen Ergotherapie
Ab 1. Januar 2021 können Psychologische Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen bei psychischen Erkrankungen sowie bei bestimmten Erkrankungen des zentralen Nervensystems und Entwicklungsstörungen Ergotherapie verordnen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 15. Oktober 2020 beschlossen. Hintergrund ist das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung. Hier hatte der Gesetzgeber die Befugnisse der Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen entsprechend erweitert.
Indikationsspektrum für Psychotherapeut*innen
Ergotherapie kann zukünftig in den nachfolgenden Fällen verordnet werden:
- Bei einer Erkrankung aus dem Indikationsspektrum der Psychotherapie-Richtlinie.
- Bei einer Erkrankung, bei der eine neuropsychologische Therapie angewendet werden kann – zum Beispiel bei Vorliegen von Folgen eines Schlaganfalls oder eines Schädel-Hirn-Traumas in Form von Schädigungen mentaler Funktionen.
- Bei allen anderen Diagnosen des Kapitels V des ICD-10 „Psychische und Verhaltensstörungen“, mit einer Information des behandelnden Arztes sowie einer Abstimmung der Verordnung bei Bedarf.
Die Regelungen zur Verordnung von Ergotherapie sind in der Heilmittel-Richtlinie definiert, diese hat der G-BA nun angepasst. In dem dazugehörigen Heilmittelkatalog sind alle Indikationen mit den jeweiligen Diagnosegruppen und der Leitsymptomatik aufgeführt, bei denen bestimmte Heilmittel verordnet werden können. Auch die Verordnungsmenge ist dort genannt.
Der Beschluss des G-BA zur Änderung der Heilmittel-Richtlinie wird zunächst vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft. Vorgesehen ist, dass die Regelung ab Januar 2021 gilt, wenn auch die neue Heilmittel-Richtlinie in Kraft tritt.
Weitere Informationen:
https://www.kbv.de/html/1150_48649.php
https://www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_Ergotherapie.pdf