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  • Veröffentlichungsdatum 24.03.2020
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Psychotherapeutische Praxen können geöffnet bleiben und in der Krise unterstützen

Nach der Veröffentlichung der bundesweiten Regelungen zur Kontaktsperre wegen COVID-19 weisen wir Sie darauf hin, dass Psychotherapeutische Praxen unter die Regelungen zum "Arztbesuch" fallen und Psychotherapie als eine "notwendige medizinische Leistung" verstanden wird. Dies kann auch auf der Anrufbeantworter-Ansage hinterlegt werden, um Verunsicherungen auf Seiten der Patienten zu reduzieren. Dabei sollten auch die Möglichkeiten von psychotherapeutischen Videositzungen geprüft werden – die notwendigen Hygienevorkehrungen und der Infektionsschutz sind dringend zu beachten.

Patienten mit respiratorischen Symptomen, Fieber, Husten, etc. sollten die Praxis nicht persönlich aufsuchen. Patient*innen, bei denen ein Verdacht auf Infizierung durch Coronavirus besteht, ein positives Testergebnis oder Kontakt zu COVID-19-positiv getesteten Menschen vorliegt – kommen Sie bitte nicht in die Praxis. Nutzen Sie in diesen Fällen den telefonischen Kontakt zu Ihrem/r Psychotherapeut*in und besprechen telefonisch, wie ein Erstkontakt gestaltet werden kann oder eine begonnene Psychotherapie weitergeführt werden kann.

Besondere Vorsicht gilt auch für Patient*innen, die im häuslichen Umfeld Kontakt zu älteren, schwer erkrankten oder immungeschwächten Angehörigen haben. Besondere Berücksichtigung bedarf dabei der zur Praxis zurückzulegende Weg. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (auf die man oft angewiesen ist) birgt erhebliche Ansteckungsrisiken.