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  • Veröffentlichungsdatum 15.10.2019
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Psychotherapeutische Videositzungen möglich - mit Begrenzungen

Die Möglichkeiten, Teile einer psychotherapeutischen Behandlung per Video durchzuführen, wurden ausgebaut.

Mit einem Beschluss der Vertragspartner Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) sind rückwirkend ab dem 1. Oktober 2019 nun auch psychotherapeutische Sitzungen der Kurzzeit- und Langzeit-Psychotherapie, psychotherapeutische Gespräche nach Ziffer 23220, verschiedene Testleistungen und übende Verfahren sowie Leistungen der neuropsychologischen Therapie im Videokontakt mit den Patienten*innen möglich.

Dabei orientieren sich die neuen Möglichkeiten für die psychotherapeutische Versorgung an den in der Musterberufsordnung der Psychotherapeuten*innen vorgegebenen Sorgfaltspflichten: Voraussetzung ist, dass Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung im persönlichen Kontakt von Psychotherapeut*in und Patient*in vorausgegangen sind.

Danach kann - auch in weiteren Quartalen- die psychotherapeutische Behandlung, soweit fachlich sinnvoll und von den Patient*innen gewünscht, auch ohne direkten persönlichen Kontakt ausschließlich in Videositzungen weitergeführt werden. Als Ersatz für das Einlesen der Chipkarte in der Praxis haben sich die Vertragspartner auf ein Online-Authentifizierungsverfahren geeinigt, dessen Aufwand gesondert vergütet wird. Die einmal im Quartal abrechenbaren Grundpauschalen sowie die fachärztliche Grundpauschale (PFG) werden in diesen Fällen um 20 Prozent abgesenkt.

Eine Übersicht der zu erbringenden Leistungen finden Sie hier:
https://www.kbv.de/media/sp/Videosprechstunde__bersicht_Verg_tung.pdf
Für Videositzungen dürfen nur KBV-zertifizierte Anbieter genutzt werden. Weitere Regelungen sind zu beachten, z. B. schriftliche Vereinbarung mit den Patient*innen:
https://www.kbv.de/html/videosprechstunde.php

Begrenzungsregelungen nicht angemessen

Bereits die Psychotherapie-Vereinbarung schließt die Erbringung der psychotherapeutischen Sprechstunde sowie der psychotherapeutischen Akutbehandlung in Videositzungen aus. Dies geht deutlich über die bestehenden Einschränkungen durch die Musterberufsordnung der Psychotherapeut*innen hinaus.

Eine weitere Begrenzung findet sich in den jetzt erzielten Kompromissen: Dort heißt es, dass bei maximal 20 Prozent der Fälle einer Praxis sowie maximal 20 Prozent der jeweiligen abgerechneten Leistungsmenge einer Gebührenordnungsposition des EBM in Videositzungen erfolgen dürfen. Für alle weiteren Leistungen ist ein direkter persönlicher Kontakt erforderlich. Diese Begrenzung ist nicht angemessen. Zwar sind wir der Auffassung, dass „Face-to-Face“-Sitzungen der Goldstandard psychotherapeutischer Behandlungen sind - möglichen „Videopraxen“ erteilen wir eine Absage. Die zweifache Begrenzung auf 20 Prozent setzt den Rahmen aber zu eng. Die Beurteilung des notwendigen Umfangs von Videositzungen muss ausschließlich der fachlichen Beurteilung durch die behandelnden Psychotherapeut*innen obliegen.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat nun zwei Monate Zeit, diesen Beschluss zu beurteilen und ggf. zu beanstanden.