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Psychotherapie – Mythen und Fakten: GKV zu Patientenversorgung
Zum Thema Psychotherapie gibt es immer noch viele Irrtümer und Mythen. Mit regelmäßigen „Fakten-Checks“ möchte die DPtV für Aufklärung sorgen.
In einem Beitrag des ZDF-Magazins „Zoom“ kritisierte ein Sprecher des GKV-Spitzenverbands (Vertretung der gesetzlichen Krankenversicherung): „Das Problem ist die totale Intransparenz des Systems. (…) (Die Psychotherapeut*innen) wollen nicht transparent machen, wie viele Leute werden tatsächlich von wie vielen Psychotherapeuten behandelt? (…) Ein Psychotherapeut hat einen vollen Kassensitz, da wird erwartet, dass er Vollzeit für die gesetzliche Krankenversicherung arbeitet. (…) …. Wenn ich nicht weiß, wo sind freie Kapazitäten, dann kann ich auch einen Versicherten nicht dahin bringen.“
Fakt ist: Es gibt keine Intransparenz der Psychotherapeut*innen, sondern ein akutes Problem der hohen Auslastung der Psychotherapeut*innen. Die Terminvermittlung von psychotherapeutischer Sprechstunde, Akutbehandlung und probatorischen Sitzungen hat der Gesetzgeber den Kassenärztlichen Vereinigungen übertragen. Über die Terminservicestellen (TSS) sollen sie anfragenden Patient*innen Termine vermitteln. Psychotherapeut*innen melden freie Kapazitäten zur Vermittlung an die TSS, sind aber bereits mit Anfragen von Patient*innen in ihren Praxen ausgelastet. Nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie hat die Nachfragesituation nach ambulanter Psychotherapie erheblich zugenommen (siehe DPtV-Umfrage „Patientenanfragen während der Corona-Pandemie“, Februar 2021).
Fakt ist: Krankenkassen sind über die Erfüllung des Versorgungsauftrages der Kassenpsychotherapeut*innen bestens informiert. Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen, die einen Kassensitz annehmen, stehen gesetzlich Versicherten mit 25 Sprechstunden in der Woche zur Verfügung. Diese Vereinbarung orientiert sich an der Ärztezulassungsverordnung: „Der Arzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner vollzeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung zu stehen.“ (§19a (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen die Einhaltung des Versorgungsauftrages und melden die Prüfergebnisse regelmäßig den Zulassungsausschüssen. In diesem paritätisch besetzten Gremium beraten Leistungserbringer*innen und Krankenkassenvertreter*innen.