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  • Veröffentlichungsdatum 23.03.2015
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Psychotherapiehonorare nicht verfassungskonform

Rechtsgutachten zu den vom Bewertungsausschuss festgelegten Mindesthonoraren der Psychotherapeuten - Pressemitteilung 03/2015

Berlin, den 23. März 2015. Die derzeitigen Bestimmungen zur Vergütung der Psychotherapie sind nach Ansicht von Prof. Dr. jur. Ingwer Ebsen nicht verfassungskonform. In einem Gutachten, das er im Auftrag der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) verfasst hat, weist Ebsen nach, dass die derzeitigen Bestimmungen zur Festlegung des Psychotherapiehonorars eine nicht verfassungskonforme Ungleichbehandlung zwischen somatisch tätigen Ärzten und Psychotherapeuten darstellen.
 
„Wir fordern den Gesetzgeber auf, zu verfassungsgemäßen, eindeutigen Regeln zu kommen. Die fortbestehende Benachteiligung unserer Berufsgruppe werden wir nicht hinnehmen“, verdeutlichte die Bundesvorsitzende der DPtV, Dipl.-Psych. Barbara Lubisch heute in Berlin.

In der somatischen Medizin können Ärzte ihre Leistungen je Zeiteinheit verdichten und damit ihren Gewinn steigern, Psychotherapeuten hingegen sind wegen ihrer strikt zeitgebundenen Honorare von diesen Einkommenssteigerungen ausgeschlossen. Die Dauer einer Psychotherapiesitzung ist genau vorgeschrieben. Auch von den kräftigen Honorarsteigerungen der letzten Jahre in den somatischen Bereichen konnten Psychotherapeuten nicht profitieren. Psychotherapeuten verdienen bei gleicher Arbeitszeit deshalb nur etwa die Hälfte ihrer somatisch tätigen ärztlichen Kollegen.
 
Mehrfach mussten sich die Psychotherapeuten in der Vergangenheit bis zum Bundessozialgericht durchklagen. In allen einschlägigen Urteilen seit 1999 garantierte dieses den Psychotherapeuten ein Mindesthonorar als Untergrenze für die genehmigungspflichtigen Psychotherapieleistungen. Der Bewertungsausschuss aus Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen, hatte diese Untergrenze aber jeweils als nicht zu überschreitende Obergrenze bestimmt und damit die schlechte Einkommenssituation der Psychotherapie festgeschrieben.

„Außerdem werden wir die ständigen Verzögerungen des Bewertungsausschusses nicht mehr akzeptieren“, betont Lubisch und verweist auf das Nicht-Tätigwerden des Ausschusses, entgegen eigener Vorgaben. So war im Dezember 2013 beschlossen worden, bis Ende Juni 2014 eine Überprüfung der Psychotherapeutenvergütungen vorzunehmen. Geschehen ist bis heute allerdings nichts, obwohl die Vorgaben des BSG völlig klar sind. Als Folge protestierten im Herbst 2014 rund 1.500 Psychotherapeuten vor dem Bundesgesundheitsministerium in Berlin.
 
Das Gutachten des ehemaligen Lehrstuhlinhabers für Öffentliches Recht und Sozialrecht der Universität Frankfurt, Ebsen, lässt angesichts einer in der Frage der Psychotherapiehonorare bestehenden Interessenshomogenität im Bewertungsausschuss zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband Zweifel darüber aufkommen, dass die Interessen der Psychotherapeuten angemessen berücksichtigt sind. Denn keine der beiden Seiten könne ein Interesse daran haben, einen Honorarausgleich zu Gunsten der Psychotherapeuten zu erwirken. Nach Ebsen müsse deshalb die Prüfung der Psychotherapiehonorare umso transparenter und umso strenger am Maßstab der Honorargerechtigkeit orientiert sein. Die Psychotherapeuten stellen dagegen fest, dass die seit Monaten andauernden Verhandlungen in den Gremien des Bewertungsausschusses völlig intransparent ablaufen.
 
Die bereits seit dem Jahr 2000 bestehende gesetzliche Vorschrift, dass psychotherapeutische Leistungen „angemessen“ vergütet werden müssen, gibt dem Bewertungsausschuss zu viel Spielraum und ist nicht geeignet, die Interessen der Psychotherapeuten zu wahren. Unter Berufung auf das Rechtsgutachten fordern die DPtV und die mit ihr kooperierenden Psychotherapeutenverbände, Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp) und die Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland (VAKJP), deshalb von der Politik, im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) die gesetzliche Regelung schärfer zu fassen. So sollte § 87 Abs. 2c SGB V folgende Vorschrift enthalten:
 
„Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten, mit der sichergestellt ist, dass eine mit vertragsärztlichen Leistungen vollausgelastete psychotherapeutische Praxis den Ertrag einer ebenso mit vertragsärztlichen Leistungen vollausgelasteten Praxis des fachärztlichen Versorgungsbereichs erzielt; dieser ist als Durchschnittsertrag aller Facharztgruppen zu ermitteln. Die Überprüfung der Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen erfolgt jährlich.“