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Schaden durch Ungleichbehandlung rund 110 Millionen Euro jährlich
Berlin, 13. Oktober 2017. Rund 110 Millionen Euro werden zukünftig den Psychotherapeuten durch das jüngste Urteil des Bundessozialgerichts (vom 11. 10.2017) jährlich entgehen. „Wir fordern die kommende Bundesregierung auf, endlich tätig zu werden und die derzeit ungenügenden Regelungen zur „angemessenen Vergütung“ psychotherapeutischer Leistungen in § 87 Abs. 2c Sozialgesetzbuch V (SGB V) klar und eindeutig zu formulieren“, forderte heute der stellv. Bundesvorsitzende der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) Dipl.-Psych. Gebhard Hentschel in Berlin bei einer Pressekonferenz.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am Mittwoch (11.10.2017) in Kassel die Rahmenbedingungen für die Vergütung antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen zu Lasten der Psychotherapeuten neu definiert und eine Klage abgewiesen. Der Bewertungsausschuss hatte im September 2015 den Hauptanteil der Personalkosten in einen Strukturzuschlag verlagert, der anteilmäßig nur an die Praxen ausgezahlt wird, die Sprechstunde, Akutversorgung und genehmigungspflichtige Psychotherapie in einem bestimmten Umfang erbringen. Der Personalkostenanteil ist, wie es ansonsten in jeder Arztgruppe üblich ist, bei den Psychotherapeuten nicht länger in die EBM Leistung einbezogen. Damit werden gleiche Leistungen nicht mehr gleich vergütet. Dagegen wandte sich die Klage.
Der Justiziar der DPtV, Dr. jur. Markus Plantholz wies darauf hin, dass eine Verfassungsklage in den klagenden Verbänden diskutiert werde. Das bestätigte auch der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers des bvvp - Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp), Rechtsanwalt Holger Barth.
Dipl.-Psych. Dieter Best, ehemaliges Vorstandsmitglied der DPtV und langjährig zum Thema Honorare aktiv, sieht in der Entscheidung eine zunehmende Entfernung von den ursprünglichen Grundsätzen des BSG: „Mit jedem Urteil seit 1999 werden neue benachteiligende Bedingungen für die Psychotherapeuten eingeführt. Da der Bewertungsausschuss nicht gewillt ist, vom Mindesthonorar nach oben abzuweichen, wozu er durchaus berechtigt wäre, geht die Schere der Einkommen zwischen den Psychotherapeuten und den anderen Arztgruppen immer weiter auseinander“.