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  • Veröffentlichungsdatum 25.11.2021
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Tägliche Testpflicht von genesenem und geimpftem Personal und Besuch belastet die Praxen

Die Im Infektionsschutzgesetz angelegte Testpflicht, nach der auch genesene und geimpfte Arbeitgeber*innen und Beschäftigte sowie Besucher der Praxis täglich zu testen sind und die Ergebnisse dem öffentlichen Gesundheitsdienst zu melden sind, lässt viele Fragen offen.

Die Testflut führt schon jetzt in einigen Regionen zu Engpässen, die Kontrolle der Testung der Mitarbeiter und Besucher sowie das Erstellen entsprechender Listen bedeutet einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand, die Finanzierung dieses Testaufwandes ist hingegen ungeklärt. Zwischenzeitlich sind mehrere Länder dazu übergegangen, die Testverordnung auszusetzen. Entsprechende Informationen liegen uns für Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Hamburg vor. Das Landesministerium Nordrhein-Westfalen sieht Unklarheiten, den gesetzgeberischen Willen zu erkennen und hat keine Bedenken, wenn immunisierte Beschäftigte – auch durch Selbsttest in Eigenanwendung – diesen nur zweimal wöchentlich durchführen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) kündigt aktuell an, sie gehe vor dem Hintergrund der massiven Proteste der Vertragsärzte und -psychotherapeut*innen, der Kassenärztlichen Vereinigungen, der KBV selbst sowie dem Einlenken der Länder davon aus, „dass die den Praxen auferlegten bürokratischen Testpflichten kurzfristig bundesweit ausgesetzt werden.“

Unterdessen laufen in der Mitgliederberatung der DPtV einige Fragen auf, die wir hier, vorbehaltlich weiterer Entscheidungen des Gesetzgebers und vor dem Hintergrund des derzeitigen Erkenntnisstandes, beantworten möchten. Bitte beachten Sie regionale Abweichungen.

 

Für alle, die der Testpflicht weiterhin nachkommen, hier einige Hinweise zu häufig gestellten Fragen aus der Mitgliederberatung:

 

Lässt sich aus dem Infektionsschutzgesetz eindeutig erkennen, ob die Testpflicht auch für Psychotherapeuten/Ärzte ohne Personal gilt? 

In § 28 b Abs 1. IfSG heißt es „Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten …“.

Die Dritten sind hier die Patient*innen, so dass die Testpflicht auch für Einzelpraxen gilt.

Sofern der/die Psychotherapeut*in geimpft/genesen ist, gelten die erleichterten Anforderungen dahingehend, dass auch ein Selbsttest ohne Aufsicht möglich ist.

 

Wie verhält es sich mit der Testpflicht bei Angestellten, die außerhalb der Arbeitszeiten der Praxisinhaber*innen kommen (z. B. Reinigungskraft) und üblicherweise keinen Kontakt zu ihm oder seinen Patient*innen haben?

Hierzu § 28b Abs. 2 IfSG: „…Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen dürfen diese nur betreten, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen Testnachweis mit sich führen:..“

Besucher sind alle Personen, die aus einem beruflichen Grund die Praxis betreten wollen oder müssen. Dazu gehört dann auch die Reinigungskraft, die Handwerkerin/der Handwerker und Paketbot*innen. Es muss dann in der Praxis ein Testkonzept vorliegen, das den Vorgaben aus der Corona-Testverordnung entspricht. D.h. auch die Reinigungskraft müsste dann einen Test vorlegen, auch wenn sie außerhalb der Sprechzeiten ihre Tätigkeit ausführt.

 

Wie verhält es sich mit der Testpflicht bei Begleit- und Bezugspersonen zum Beispiel bei Kindern und Jugendlichen:

Bei diesen Begleitpersonen, so sieht es das zuständige Ministerium in NRW, handelt es sich nicht um Besucher i.S. der gesetzlichen Regelung. Erforderliche Begleitpersonen wie z.B. Eltern, Erziehungsberechtigte, Betreuer o.ä. sind vielmehr den behandelten und betreuten Personen i.S. des § 28 Abs. 2 Satz 2 IfSG n.F. gleichzusetzen. Diese Auffassung bestätigte ein Sprecher des Bundesministerium für Gesundheit – berichtet die Ärztezeitung am 24.11.2021.

Für sie gelten daher die für Patient*innen nach dem Bundesrecht oder den einrichtungsbezogenen Hygienekonzepten geltenden Rest- und Hygieneanforderungen entsprechend.