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  • Veröffentlichungsdatum 13.08.2019
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Unterstützung statt Sanktionen

DPtV kritisiert Honorarabzug bei fehlendem TI-Anschluss

Der DPtV-Bundesvorstand spricht sich gegen die angekündigten Honorarkürzungen bei fehlendem Anschluss an die Telematik-Infrastruktur (TI) aus. Vor allem dürfen Psychotherapeut*innen nicht dafür belangt werden, dass sie trotz Beantragung der TI bis zum ersten Quartal 2019 unverschuldet im zweiten Quartal 2019 nicht an die TI angeschlossen wurden. Mit Praxisverwaltungssystemen (PVS) kompatible Konnektoren wurden erst verzögert zur Verfügung gestellt. Einige PVS-Hersteller kommen zudem mit der Installation der TI nicht hinterher. Dies führt oft dazu, dass die TI-Installation und der erste Stammdatenabgleich über die TI erst im dritten Quartal 2019 durchgeführt werden können. Eine einprozentige Kürzung der Honorare rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 darf in diesen Fällen nicht greifen. Dafür setzen wir uns weiterhin in den Gremien der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie gegenüber der Politik ein.

Von einem auf 2,5 Prozent?

Darüber hinaus kann es nachvollziehbare Gründe geben, die Psychotherapeut*innen dazu veranlasst, den Anschluss an die TI generell abzulehnen. Auch in diesen Fällen halten wir Sanktionen über Honorarkürzungen für nicht geeignet, berechtigte Bedenken gegen die TI auszuräumen. Schon am 8. Juli 2019 sprach sich die DPtV in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des „Digitale Versorgung-Gesetzes“ (DVG) gegen weitere Maßnahmen aus. Die darin geplante Erhöhung der TI-Sanktionen auf 2,5 Prozent ab dem 1. März 2020 lehnen wir ab und plädieren für mehr Aufklärung und Unterstützung in Sachen TI.

Widerspruch bei TI-Protest wenig Aussicht auf Erfolg

Nach eingehender juristischer Prüfung und Beratung durch den DPtV-Justiziar erscheint es jedoch wenig Erfolg versprechend, gegen die Sanktion aufgrund einer nicht beantragten TI-Anbindung rechtlich vorzugehen. Wir möchten Sie nicht auf eine „falsche Fährte“ setzen und juristisch unhaltbare Versprechungen eingehen. Aus diesem Grunde halten wir keinen Musterwiderspruchstext vor. Sollten Sie sich dennoch zur Erhebung eines Widerspruchs entschließen, z. B. um damit Ihrem persönlichen Protest gegen die TI Ausdruck zu verleihen, empfehlen wir Ihnen die formlose Erhebung eines individuellen Widerspruchs gegen die Honorarkürzung um ein Prozent (separat zum „normalen“ Widerspruchsmuster) innerhalb eines Monats nach Zugang des Honorarbescheides. Diesen Widerspruch sollten Sie in jedem Fall unabhängig vom Widerspruch gegen den Honorarbescheid aufgrund der nicht angemessenen Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen des Kapitels 35 und der Einführung des Strukturzuschlags einlegen. So besteht die Möglichkeit, die Sachverhalte bei unterschiedlichen Erfolgsaussichten getrennt zu behandeln und ein differenziertes Vorgehen zu berücksichtigen.

Für einen Widerspruch gegen die Honorarkürzung bei fehlendem TI-Anschluss können Sie die einleitenden Textteile unseres aktuell gültigen Muster-Widerspruchs gegen den Honorarabrechnungsbescheid nutzen – diese haben Allgemeingültigkeit. Ob die Kassenärztlichen Vereinigungen diese Widerspruchsverfahren bis zu einer gerichtlichen Klärung ruhend stellen, ist derzeit nicht vorhersehbar.