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  • Veröffentlichungsdatum 22.04.2021
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Verordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) mit Muster 16

DiGA können durch Vertragsärzte und durch Psychologische Psychotherapeut*innen verordnet werden. Die Verordnung erfolgt laut Vereinbarung im Bundesmantelvertrag auf Muster 16. Nachdem sich die Bestellung des Muster 16 unterschiedlich schwierig in den Kassenärztlichen Vereinigungen gestaltete, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit dem Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-SV) eine pragmatische Lösung gefunden.

Zukünftig wird bei der Bestellung von Muster 16 zur Verordnung von DiGA für PP und KJP, die einheitliche Ziffer 999999999 (9x9) vorbedruckt. So können hoffentlich ohne Probleme und zeitnah auch kleine Mengen des Musters 16 bei den Druckereien bestellt werden. Normalerweise werden die Muster 16 mit der eigenen individuellen Betriebsstättennummer (BSNR) vorbedruckt, was sich aber nur dann lohnt, wenn größere Mengen, wie zum Beispiel zur Arzneimittelverordnung, bestellt werden. Haben Psychologische Psychotherapeut*innen bereits personalisierte Arzneiverordnungsblätter mit eingedruckter BSNR erhalten, können sie diese selbstverständlich ebenfalls verwenden und aufbrauchen.

Diese Regelung soll rückwirkend zum 1. März 2021 in Kraft treten.