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Videositzungen ab dem 1. Juli 2022 flexibilisiert
Der Bewertungsausschuss hat eine Flexibilisierung der Begrenzungsregelungen psychotherapeutischer Videositzungen beschlossen. Die DPtV hatte kritisiert, dass die ab dem 1. April 2022 geltende Begrenzung abrechenbarer Videoleistungen auf 30 % jeder einzelnen Gebührenordnungsposition bezogen werden und hatte flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten von Videositzungen in den Praxen eingefordert.
Ab dem 1. Juli 2022 gilt nun eine 30-%-Begrenzung für das Punktzahlvolumen aller videofähigen Leistungen des Kapitel 35, die über Video erbracht werden können. Der Bezug der 30-%-Regelung auf jede einzelne Gebührenordnungsposition (GOP) ist damit aufgehoben. Nicht umgesetzt wurde die Einbeziehung der psychotherapeutischen Akutbehandlung (GOP 35152) in diese Regelung. Für diese Leistungen gilt weiterhin eine separate 30-%-Begrenzung pro Quartal.
Damit gilt zukünftig, dass das Punktzahlvolumen aller Leistungen des Kapitels 35, die grundsätzlich in Videobehandlung durchgeführt werden können, pro Quartal und Psychotherapeut*in ermittelt wird (außer dem Punktzahlvolumen der GOP 35152) und von diesem 30 % für Videositzungen zur Verfügung steht. Wichtig für Gemeinschaftspraxen, Medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Psychotherapeut*innen! Die 30-%-Grenze gilt arztbezogen, wird also auf jeden einzelnen Psychotherapeuten/jede einzelne Psychotherapeutin angewendet, und nicht auf die Praxis insgesamt.
Ausgenommen von dieser Regelung sind weiterhin auch die Psychotherapeutische Sprechstunde sowie probatorische Sitzungen. Diese Leistungen sind nach Ablauf der Pandemie-Sonderregelungen seit dem 1. April 2022 generell nicht mehr als Videositzung möglich.
Unberührt von dieser neuen Vorgehensweise ist auch die 30-%-Regelung bezogen auf alle Fälle, die in einem Quartal ausschließlich als Videositzungen erbracht werden. Diese Begrenzungsregelung bleibt unverändert bestehen.
Die DPtV begrüßt diese Flexibilisierung, auf die sich die Vertragsparteien Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) im Bewertungsausschuss einigten. Allerdings ist die Nicht-Einbeziehung der Akutbehandlung in den „Pool“ der übrigen Leistungen des Kapitel 35 fachlich nicht nachvollziehbar und erschwert die Durchführung der Akutbehandlung per Video.