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Vorsicht vor Abmahnung – Datenschutzregelungen bei der Nutzung von „Google Analytics“ dringend beachten
In den letzten Tagen wurden vermehrt Webseitenbetreiber durch eine Firma mit Sitz in London abgemahnt. Die Firma behauptet, der Webseitenbetreiber verletzte durch den Internetauftritt Persönlichkeitsrechte, weil er „Google Analytics“ verwende, ohne die Besucher der Webseite darauf hinzuweisen. Hierdurch seien die IP-Adressen der Besucher nicht anonymisiert und die Daten der Nutzer nicht ausreichend geschützt. Die Firma fordert die Zahlung einer außergerichtlichen Entschädigung und droht regelmäßig mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
1. Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben
Um möglichen Schadensersatzansprüchen betroffener Nutzer zu entgehen, muss im Impressum der Website ausdrücklich auf die Nutzung von „Google Analytics“ hingewiesen werden. Darüber hinaus ist der Nutzer in den Datenschutzhinweisen zu informieren (§ 13 Abs. 1 Telemediengesetz) und über sein bestehendes Widerspruchsrecht (§ 15 Abs. 3 Telemediengesetz) zu unterrichten. Es muss sichergestellt sein, dass die IP-Adressen von Besuchern der Website anonymisiert sind. Wenn „Google Analytics“ nicht als besonders nützlich empfunden wird, sollte auf das sog. Webtracking gänzlich verzichtet werden.
2. Sanktionen datenschutzrechtlicher Verstöße
Mögliche Schadenersatzansprüche können sich aus § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Abs. 2 i.V.m § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergeben, weil die Nutzung von personenbezogenen Daten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Darüber hinaus kommt die Geltendmachung von Schadensersatz gemäß § 7 BDSG in Betracht. Bei jedem Verstoß gegen eine Datenschutzvorschrift - egal in welcher Art und Weise eine unzulässige datenschutzwidrige Verarbeitung erfolgte - besteht eine Schadensersatzpflicht. Dies können z.B. Verstöße gegen das BDSG durch die unerlaubte zweckentfremdete oder unberechtigte Nutzung von personenbezogenen Daten sein, etwa weil keine wirksame Einwilligung oder keine Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung vorliegt. Eine Haftung nach § 7 BDSG kommt z.B. auch in Betracht, wenn ein Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften des Telemediengesetzes oder des Telekommunikationsgesetzes vorliegen. Dies ist bei einem unterbliebenen oder falschen Hinweis auf der Website über die Nutzung von Daten der Besucher durch „Google Analytics“ der Fall. Gleichwohl ist die Durchsetzbarkeit der Ansprüche vor Gericht zweifelhaft, da gerade die Beweisbarkeit eines Schadens einen hohen Begründungsaufwand erfordert, den der Betroffene darlegen und beweisen muss.
3. Handlungsempfehlung bei Erhalt einer Abmahnung
Wenn Sie „Google Analytics“ ohne entsprechenden datenschutzrechtlichen Hinweis im Impressum nutzen, besteht der Vorwurf zu recht, auch wenn es meist nicht um die Datenschutzverletzung als solche geht, sondern unter dem Deckmantel des Datenschutzes „Abzocke“ betrieben wird. Um einer angedrohten strafbewehrten Unterlassungserklärung zuvorzukommen, sollte pro aktiv eine Art „vorbeugende“ Unterlassungserklärung an den Adressaten verfasst werden, in der man darauf hinweist, dass das in Rede stehende Verhalten (auch zukünftig) abgestellt ist. Sie sollten deshalb dem Abmahnenden antworten, dass Sie die Webseite haben entsprechend ändern lassen und Sie für Schadensersatzansprüche keine Grundlage sehen, da ein Schaden nicht ersichtlich ist. Durch eine derartige Erklärung, entfällt die sog. Wiederholungsgefahr. Das bedeutet, dass die Abmahner den Abgemahnten wegen des Unterlassungsanspruchs nicht mehr verklagen können.
Wir empfehlen Ihnen daher, diese Schreiben keinesfalls zu ignorieren, sondern im obigen Sinne zu antworten. Wer Schadensersatz möchte, muss das Vorliegen eines eingetretenen Schadens darlegen und beweisen. Daran dürfte der Abmahner im Zweifel scheitern. Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung ignorieren, weil dann die Gefahr besteht, eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu erhalten, die dann kostenpflichtig sein kann.