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Wann ist der Konsiliarbericht in der Behandlung verpflichtend einzuholen?
Im Rahmen der Psychotherapie-Richtlinien-Reform wurde die Frage aufgeworfen, in welchem Stadium der psychotherapeutischen Arbeit der Konsiliarbericht ab 01. April 2017 verpflichtend einzuholen ist.
Hierbei geht es konkret darum, ob es nach wie vor ausreicht, den Konsiliarbericht mit den probatorischen Sitzungen anzufordern, oder ob eine somatische Abklärung bereits vor einer Akutbehandlung einzuholen ist.
Zur Klärung dieser Frage hat die DPtV eine juristische Stellungnahme unseres des Verbandsjustitiars Dr. Markus Plantholz eingeholt.
Zusammenfassung der juristischen Stellungnahme von Dr. Plantholz:
Das Einholen eines Konsiliarberichts ist vor Beginn einer Richtlinientherapie generell erforderlich. Das Vorliegen eines Konsiliarberichts oder eine unmittelbar vorausgegangene somatische Abklärung sind aber nicht zwingend für die Durchführung einer Akutbehandlung. Da die Akutbehandlung nicht zum Spektrum der Richtlinientherapie nach § 15 PT-RL gehört, muss der Konsiliarbericht nicht vor Beginn der Akutbehandlung eingeholt werden. Dies gebietet auch der Schutzzweck, denn eine mögliche Verzögerung eines notwendigen Behandlungsbeginns ist nicht im Sinne des Patientenschutzes. Auch wenn die Psychotherapie-Richtlinie bei der Psychotherapeutischen Sprechstunde und der Akutbehandlung keine verpflichtende Einholung eines Konsiliarberichtes auferlegt, sollte der Psychotherapeut prüfen, ob im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht eine Information über den somatischen Befund eingeholt werden sollte. Diese muss dann aber nicht zwingend über das Formular Konsiliarbericht „Muster 22“ angefordert werden, sondern ein Telefonat mit dem zuständigen Arzt oder ein Arztbericht zur somatischen Fragestellung wären hier auch zulässig.