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  • Veröffentlichungsdatum 21.06.2023
  • Ort Berlin
  • Art Pressemitteilung

Weiterbildung: Arbeitsrecht erfordert Gesetzesänderung

DPtV präsentiert Kurzgutachten zur Finanzierung der Weiterbildung

„Das Ausbildungsreformgesetz schrieb 2019 eine Vergütung für psychotherapeutische Aus- bzw. Weiterzubildende fest: mindestens 40 Prozent ihres im Rahmen der Krankenbehandlung an den Ambulanzen erwirtschafteten Umsatzes. Unser juristisches Kurzgutachten zeigt nun aber: Was für die Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) gelten kann, greift bei den Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PtW) ins Leere. Hier muss der Gesetzgeber kurzfristig nachbessern, denn die Zeit drängt“, fordert Barbara Lubisch, Stv. Bundesvorsitzende der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV).

PtW sind angestellt – PiA nicht

Die Gleichsetzung von PiA und PtW in § 117 Abs. 3c SGB V. ist nicht zulässig. „Wir begrüßen, dass der Gesetzgeber diese Schutzabsicht gesetzlich festgeschrieben hat, müssen aber leider feststellen, dass sie zwar für Ausbildungsteilnehmende anwendbar ist, aber nicht für Weiterbildungsteilnehmer; diese Gleichsetzung ist nicht schlüssig,“ stellt Lubisch fest. „PiA werden nicht angestellt, sondern sind über eine Honorarvereinbarung tätig. Dort kann die Regelung funktionieren – gleichwohl ist es immer noch eine ‚Spar-Regelung‘ zulasten der PiA.“ Weiterbildungsteilnehmer*innen aber seien in einem regulären Arbeitsverhältnis zu beschäftigen – mit Sozialversicherung und Lohnfortzahlung im Urlaub und bei Krankheit. „Das passt nicht zur 40-Prozent -Regelung,“ erklärt die Psychotherapeutin. „In einem juristischen Kurzgutachten wird unsere Haltung nun bestätigt. Zur Umsetzung der neuen Weiterbildung brauchen wir eine Änderung dieser Bestimmung, die den juristischen Grundlagen von Weiterbildung entsprechend den Heilberufsgesetzen Rechnung trägt.“

Änderung SGB V notwendig

In dem arbeitsrechtlichen Kurzgutachten zu §117 Abs.3c SGB V kommen die Autor*innen Larissa Wocken, Malte Fritsch und Dr. Markus Plantholz zu folgenden Ergebnissen:

  • Anders als die Ausbildungsverhältnisse der PiA sind die Weiterbildungsverhältnisse echte Arbeitsverhältnisse.
  • Daraus folgt ein Vergütungsanspruch, der nicht rein variabel („40 Prozent“) am Umsatz bemessen werden darf.
  • Bei einer Vergütung von weniger als zwei Drittel des üblichen Tariflohns besteht ein auffälliges Missverhältnis. Eine Weitergabe von 40 Prozent der erzielten Umsätze kann im Einzelfall sogar sittenwidrig sein.
  • Bei Arbeitsverhältnissen gilt die Fortzahlung des Gehalts auch bei Krankheit oder Urlaub.
  • Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist angezeigt, dass der § 117 Abs.3c SGB V geändert werden muss.
  • Die Träger der Weiterbildungsstätten müssen in die Lage versetzt werden, ein angemessenes Grundgehalt unter Einschluss der Lohnfortzahlung und der Beiträge zur Sozialversicherung zu refinanzieren.