Wissensdatenbank

Kostenerstattung

DPtV-Umfrage

Thema

Wissenschaft & Forschung

Art

Umfrage

Datum

11.02.2022

Zielgruppe

Privatpraxis · Patient*innen

Patienten mit einer Indikation für eine ambulante Psychotherapie müssen für einen Behandlungsplatz bei einem Vertragspsychotherapeuten oft mit langen Wartezeiten rechnen. Gesetzliche Krankenkassen müssen in diesen Fällen eine ambulante Psychotherapie als außervertragliche Behandlung in einer Privatpraxis auf dem Wege der „Kostenerstattung“ finanzieren. Dies ist in § 13 Abs. 3 SGB V geregelt. Während der COVID-19-Pandemie ist die Versorgungslage mit Psychotherapie besonders schwierig, da die Bevölkerung zunehmend unter psychischen Belastungen leidet. Anfragen an psychotherapeutische Praxen haben stark zugenommen. Daher sollten die gesetzlichen Krankenkassen ihren restriktiven Umgang mit der Bewilligung von Anträgen auf außervertragliche Psychotherapie zugunsten einer patientengerechten Bewilligungspraxis verändern. Die Ergebnisse der DPtV-Onlineumfrage vom Oktober 2021 zeigen jedoch, dass dies nicht geschehen ist. Vielmehr ist die mittlere Ablehnungsrate sowohl beim Erstantrag auf außervertragliche Psychotherapie als auch nach einem ersten Widerspruch durch Patienten im Vergleich zur Zeit vor der Pandemie noch gestiegen.