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Aktualisierte Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG)

Thema

Gesundheitspolitik

Art

Stellungnahme

Datum

12.04.2019

Zielgruppe

Kassenpraxis

Dem Regierungsentwurf zum TSVG kann in der vorliegenden Fassung nicht zugestimmt werden, da dieser im § 92 SGB V nicht zumutbare Belastungen für psychisch kranke Menschen vorsieht. Der Auftrag an den G-BA, in der Richtlinie für die psychotherapeu-tische Behandlung Regelungen für eine gestufte und gesteuerte Versorgung einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der für die Behandlungssteuerung verantwortlichen Vertragsärzte und Psychologischen Psychotherapeuten zu beschließen wird vom Berufsstand einhellig abgelehnt. Dieser Passus war im Referentenentwurf nicht enthalten, und wurde ohne Beratung oder Einbeziehung der Fachverbände kurzfristig hinzugefügt. In einer Petition 85363 sprechen sich über zweihunderttausend Mitzeichner – Psychotherapeuten, Ärzte, Patienten, Angehörige und Versicherte – gegen diesen Passus aus.

Die in 2017 erfolgte Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinie schafft einen niedrigschwelligen Zugang, Möglichkeiten einer qualifizierten Diagnostik und zeitnahen Versorgung in dringenden Fällen. Evaluationen zu den Auswirkungen auf die Versorgung sind in der Richtlinie angelegt und bereits angestoßen. Die immer noch bestehenden Wartezeiten auf reguläre Behandlungen erklären sich dadurch, dass trotz der neuen Leistungen die psychotherapeutischen Kapazitäten insgesamt nicht erhöht wurden. Die Reform der Bedarfsplanung ist hierzu dringend umzusetzen.
An weiteren Stellen sehen wir Änderungsbedarf. Für die adäquate Behandlung von Patienten mit komplexem Handlungsbedarf sollten im Bundesmantelvertrag Regelungen für eine interdisziplinäre, koordinierte und strukturierte Versorgung geschaffen werden.  

Positiv sehen wir, dass die Absicht des Koalitionsvertrages zur Stärkung der sprechenden und zuwendungsorientierten Leistungen aufgegriffen wird. Wir begrüßen deshalb den Vorschlag, den einheitlichen Bewertungsmaßstab auf Rationalisierungsreserven zur Förderung der „sprechenden Medizin“ hin zu überprüfen, halten ihn allerdings für konkretisierungsbedürftig. Damit die elektronische Patientenakte in Zukunft zu einer Verbesserung der Versorgung beitragen kann, muss die Qualität von fachlich abgesicherten Informationen unter Gewährleistung von Datenintegrität und -sparsamkeit sowohl für die Versicherten als auch für die Leistungserbringer sichergestellt sein. Dem Datenschutz ist absolute Priorität einzuräumen. Nur eine sichere und vertrauenswürdige Datenbasis kann Grundlage für eine für den Versicherten transparente strukturierte Kommunikation von Leistungserbringern untereinander und damit eine Voraussetzung für die Verbesserung der Versorgung der Patienten sein.