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Stellungnahme zum Kabinettsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz – PsychThGAusbRefG) und Finanzierungsvorschläge zur ambulanten Weiterbildung von RA Dr. M. Plantholz

Thema

Gesundheitspolitik · Aus-, Fort- und Weiterbildung

Art

Stellungnahme

Datum

12.04.2019

Zielgruppe

PiA/Psychotherapeut*innen in Ausbildung · PtW/Psychotherapeut*innen in Weiterbildung · Studierende

Nach wie vor unterstützen wir das eingeleitete Gesetzgebungsverfahren und begrüßen, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) 20 Jahre nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes konstatiert, dass sich die Schaffung der eigenständigen Heilberufe der Psychologischen Psychotherapeut*innen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen sowie die Einbindung in das System der Kassenärztlichen Versorgung für die psychotherapeutische Versorgung der Patient*innen bewährt hat. Gleichzeitig stimmen wir damit überein, dass die strukturellen Veränderungen im hochschulischen Bildungssystem im Zuge des Bologna-Prozesses eine Reform des Psychotherapeutengesetzes unumgänglich machen.

Die Umsetzung des Reformbedarfs erscheint uns mit dem vorliegenden Regierungsentwurf auf einem guten Weg zu sein. Wir begrüßen insbesondere, dass die grundlegende Struktur der ‚Direktausbildung‘ mit einem zur Approbation führenden Studium und anschließender Weiterbildung umgesetzt wurde. Besonders wichtig ist uns, dass die Notwendigkeit der qualifizierten ambulanten Weiterbildung anerkannt wurde und die bewährten Ausbildungsinstitute zukünftig als Weiterbildungsinstitute vorgesehen sind.

Gegenüber dem Referentenentwurf sieht der Kabinettsentwurf einige Änderungen vor, zu denen wir nachfolgend Stellung nehmen möchten. Die Streichung des „Modellstudiengangs Psychopharmakologie“ finden wir aus fachlichen Gründen richtig, da der Ausbildungsschwerpunkt auf dem psychologisch-psychotherapeutischen Kompetenzerwerb und nicht auf dem Erwerb von somatisch-pharmakologischen Kenntnissen liegt. Als hilfreich erachten wir ebenso die Klarstellung, dass sich auch entsprechdn qualifizierte Ärzte „Psychotherapeut/in“ nennen dürfen. Aus unserer Scht bedauerlich ist, dass die Überprüfung von Nutzen, Wirtschaftlichkeit und medizinischer Notwendigkeit wieder vollständig auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen wurde. Die Ansiedlung einer Nutzenprüfung beim Wissenschaftlichen Beirat könnte zu einer zeitlichen Verkürzung des Prüfverfahrens führen. Überrascht hat uns die geplante Änderung des § 92 Abs. 6a SGB V, die im Referentenentwurf nicht vorgesehen war. Wir begrüßen den mit der Regelung verbundenen Auftrag an den G-BA zur Förderung der berufsgruppenübergreifenden Kooperation; dies sollte jedoch dringend ergänzt werden um den Zusatz „bei Patienten mit komplexem Behandlungsbedarf“. Auch die geplante Förderung der Gruppentherapie findet unsere Zustimmung. Wir lehnen jedoch den Vorschlag ab, in der Psychotherapie-Richtlinie „diagnoseorientiert und leitliniengerecht“ den Behandlungsbedarf zu konkretisieren. Diese Formulierung würde es möglich machen, die Richtlinie in Richtung indikationsbezogener Kontingente umzubilden, was der hochindividuellen Behandlung psychischer Erkrankungen widerspricht und einer Flexibilisierung der Hilfeleistungen für psychisch kranke Mensche entgegensteht.

Nach wie vor sehen wir Nachbesserungsbedarf hinsichtlich der Legaldefinition bei der Ausübung heilkundlicher Psychotherapie, sowe bei der Sicherung der Verfahrensvielfalt und der Studiendauer. Wir schlagen auch vor, die Pflicht zur somatischen Abklärung zu ersetzen durch die Einführung des Überweisungsverfahrens zur Einbeziehung somatischer Befunde in die psychotherapeutischen Arbeit. Ergänzungsbedarf sehen wir zudem bei Übergangs- bzw. Härtefallregelungen für die derzeitigen ‚Psychotherapeuten in Ausbildung‘ (PiA) sowie für die Gleichstellung der „alten“ Berufe mit dem neuen Beruf, insbesondere bei den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Außerdem schlagen wir vor, den Kabinettsentwurf durch konkretisierende Regelungen zur Finanzierung der ambulanten Weiterbildung zu ergänzen und fügen dazu im Anhang ein mögliches Finanzierungsmodell bei.