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  • Veröffentlichungsdatum 15.09.2023
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Monatliche TI-Pauschale – Update aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG)

Wir haben Sie am 20.07.2023 über die Einführung der neuen monatlichen TI-Pauschalen informiert und Meldungen des Bundesgesundheitsministerium (BMG) dazu weitergegeben. Mittlerweile hat das BMG offiziell eine neue Verordnung zu den TI-Pauschalen erlassen und offiziell klargestellt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen die monatlichen Pauschalen nicht kürzen müssen, wenn Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen eine Anwendung im Regelfall nicht nutzen können (müssen). Auf jeden Fall müssen Psychotherapeut*innen die Anwendungen zur elektronischen Patientenakte (ePA), den KIM Dienst (Kommunikation im Gesundheitswesen – KIM) und ab dem 01.03.2024 auch den elektronischen Arztbrief (eArztbrief – Funktion im PVS-System über die Einrichtung des KIM-Dienstes hinaus) vorhalten. Denken Sie bitte auch daran, dass hierfür auch das Vorhalten eines elektronischen Psychotherapeutenausweis (ePTA) notwendig ist.

Weitere Änderungen der neuen Verordnung betreffen Praxen, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf die TI-Pauschale ihr Praxisverwaltungssystem wechseln. Hier wird die TI-Pauschale bis zum Ende des ersten Quartals 2024 wegen fehlender Anwendungen nicht gekürzt. Zum Vorliegen einer aktuellen PVS-Softwareversion ist es künftig ausreichend, wenn die aktuelle Software-Version nach Bereitstellung durch den Anbieter eingespielt wird. Dies ist wichtig, falls die Fristen herstellerseitig nicht eingehalten werden. Im Allgemeinen gilt künftig, dass erhebliche funktionale Erweiterungen einer Anwendung innerhalb von drei Monaten realisiert werden müssen.

Was bleibt jetzt zu tun?

Sie sollten sich jetzt in Ihrem Praxisverwaltungsprogramm oder bei Ihrem PVS-Anbieter darüber informieren, welche für eine volle monatliche TI-Pauschale notwendigen TI-Anwendungen Sie bereits vorhalten. Sie können dies auch im KBV-Prüfprotokoll ersehen, welches bei ihrer Quartalsabrechnung erzeugt wird. Wenn Sie alle bisherig angebotenen Updates und Funktionen freigeschaltet haben, sollten Sie in der Regel über die meisten, vermutlich von den KVen als notwendig erachteten Anwendungen, verfügen (elektronischen Medikationsplan, Notfalldatenmanagement, elektronische Patientenakte).

Bei den meisten Kolleg*innen fehlt allerdings noch die Anwendung KIM (Kommunikation im Medizinwesen). Dies ist ein sicheres E-Mailprogramm, mit dem z. B. elektronische Arztbriefe und andere Dateien sicher versendet werden können.

Den KIM-Dienst können Sie in der Regel bei Ihrem PVS-Hersteller beantragen. Wenn Sie technisch versiert sind oder entsprechende technische Hilfe haben, können Sie auch den KIM-Dienst der KBV einrichten, der in der Regel kostengünstiger ist. Hier gibt es mithilfe des Kontaktformulars auch Unterstützung bei der Einrichtung, die meistens erforderlich ist, aber gut funktioniert.

Nach den aktuellen Informationen sollte der KIM-Dienst schon in diesem Quartal 3/2023 eingerichtet sein, damit Sie für dieses Quartal die volle monatliche TI-Pauschale in Höhe von 237,78 Euro erhalten. Da die Installation und Nutzung des KIM-Dienstes insgesamt überschaubare Kosten verursacht, ist unseres Erachtens jetzt ein guter Zeitpunkt, um den KIM-Dienst in der Praxis einzurichten.