Aktuelles
Neue Impfverordnung in Kraft
Seit 8. Februar 2021 gilt eine neue Verordnung zur Durchführung der Corona-Schutzimpfung (Corona-ImpfV). Die Überarbeitung war notwendig geworden, nachdem der am 29. Januar 2021 zugelassene Impfstoff von Astrazeneca in Deutschland nicht an Personen ab 65 Jahre verimpft werden darf.
Psychotherapeut*innen finden sich weiterhin in Stufe 2 der Impfpriorisierung und haben Anspruch auf eine Schutzimpfung mit hoher Priorität. Sie sind aufgeführt in § 3 der Corona-ImpfV:
„…5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2 Testzentren…“
Höher priorisiert werden in der neuen Impfverordnung Personen mit schweren psychischen Erkrankungen. Sie sind aus Stufe 3 in Stufe 2 gestuft. In § 3 sind nun mit hoher Priorität gelistet:
„…2. Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
c) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression…“
Im Übrigen gilt auch für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen sowie medizinisches/psychotherapeutisches Personal keine Impfpflicht, vielmehr ist in der Impfvereinbarung ein Impfanspruch der dort genannten Personen definiert.
Wir gehen davon aus, dass die Impfpriorisierungen in gleicher Weise für Vertragspsychotherapeut*innen, Psychotherapeut*innen in Privatpraxen wie auch Psychotherapeut*innen in Ausbildung gelten.
Die Priorisierungsstufen können länderspezifisch abweichen.