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PKV: Telefonische Konsultationen für Privatversicherte wieder möglich
Seit dem 17. November 2020, zunächst befristet bis 31. Dezember 2020, können Psychotherapeut*innen auch privat Versicherten erneut längere telefonische Beratungen anbieten, sofern eine psychotherapeutische Behandlung in der Praxis oder per Video nicht möglich ist.
In einer gemeinsamen Abrechnungsempfehlung haben sich Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, Verband der Privaten Krankenversicherung und Beihilfe darauf verständigt, die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, zu ermöglichen. Die Leistung ist je Sitzung höchstens viermal berechnungsfähig.
Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der Nr. 3 GOÄ zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes berechnet werden. Gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel B der GOÄ sind die Uhrzeit und die Begründung zur Mehrfachberechnung sowie die tatsächliche Dauer des Telefonates in der Rechnung anzugeben. Diese Regelung für Privatversicherte galt bereits bis zum 31. Juli 2020.
Für gesetzlich Versicherte sind telefonische Konsultationen seit dem 2. November 2020 auch wieder möglich (siehe DPtV-Meldung).
Weitere Infos zu Sonderreglungen während der Pandemie finden Sie auf unserer DPtV-Sonderseite Coronavirus unter www.dptv.de/corona.