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  • Veröffentlichungsdatum 01.04.2022
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Video-Begrenzung von 20 auf 30 Prozent erhöht

Psychotherapeut*innen können ab 1. April 2022 pro Quartal bei 30 Prozent ihrer Patient*innen ausschließlich Videositzungen abrechnen. Darüber hinaus kann bei Patient*innen die Videosprechstunde flexibel angewendet werden, wenn mindestens ein persönlicher Therapeut-Patienten-Kontakt im Quartal erfolgt ist. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV- SV) haben sich geeinigt, die ursprünglich geltende Begrenzung der Behandlungsfälle bei der Videosprechstunde von 20 Prozent auf 30 Prozent zu erhöhen.

Änderungen gibt es ab dem 1. April 2022 auch bei der Begrenzung der Leistungsmenge: Statt 20 Prozent dürfen bis zu 30 Prozent einer Leistung, die per Video möglich ist, im Rahmen der Videosprechstunde abgerechnet werden. Diese weitere Obergrenze gilt für jede einzelne Gebührenordnungsposition (GOP) pro Quartal und Vertragspsychotherapeut*in, sie gilt nicht patientenbezogen. Ausgenommen von der Begrenzungsregelung sind GOP, die ausschließlich im Videokontakt berechnungsfähig sind, zum Beispiel Videofallkonferenzen mit Pflegekräften (GOP 01442).

Weitere Flexibilisierung für Psychotherapeut*innen möglich?

Die DPtV hat wiederholt vorgetragen, dass insbesondere die auf jede Gebührenordnungsposition bezogene 30%-Begrenzung im Bereich der ambulanten Psychotherapie die notwendige Planbarkeit und eine flexible Handhabung von psychotherapeutischen Videositzungen verhindert. Deshalb hat die DPtV vorgeschlagen, die vom Gesetzgeber vorgegebene Begrenzung der Gebührenordnungspositionen bei Psychotherapien auf die Gesamtheit aller im Kapitel 35 abgerechneten Leistungen zu beziehen.
Die GOP-bezogene Begrenzungsregelung für Psychotherapeut*innen könnte nochmals geändert werden. Aufgrund der besonderen Situation bei der Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen hat die KBV zugesagt, eine neue Regelung herbeiführen zu wollen, um eine flexiblere, bedarfsorientierte Anwendung der psychotherapeutischen Videositzungen zu ermöglichen. Die KBV hatte dazu einen Vorschlag in die Beratungen mit dem GKV-Spitzenverband eingebracht. Der Bewertungsausschuss wird diesen nun bis zum 31. Mai 2022 prüfen.

Pandemiebedingte Sonderregelungen aufgehoben

Beide Begrenzungsregelungen waren aufgrund der Corona-Pandemie bis 31. März 2022 ausgesetzt. Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen konnten seit zwei Jahren unbegrenzt Videosprechstunden anbieten, sowohl in Bezug auf die Fallzahl als auch auf die Leistungsmenge.

Die DPtV hatte sich vor dem Hintergrund steigender Inzidenzen intensiv für eine Verlängerung dieser pandemiebedingten Sonderregelungen eingesetzt – diese gelten nun ab dem 1. April 2022 nicht mehr.

Sorgfaltspflichten sichern die Behandlungsqualität

Für die Abrechnung von Videositzungen in der ambulanten Psychotherapie gelten bestimmte Sorgfaltspflichten, die in der Musterberufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und den Psychotherapie-Vereinbarungen (siehe unten) formuliert sind. Insbesondere gilt, dass Indikationsstellung und Behandlungsplanung im persönlichen Kontakt mit den Patient*innen stattfinden. Aus diesem Grunde können psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen nicht in Videositzungen erbracht werden. Die dauerhafte völlige Freigabe von Videositzungen bedarf hinsichtlich der berufsrechtlichen Aspekte, den Auswirkungen auf die Bedarfsplanung und Vergütung von Videositzungen sowie der möglichen Folgen für den „Goldstandard Präsenz-Psychotherapie“ einer weiteren Diskussion.

Die ab dem 1. April 2022 abrechenbaren psychotherapeutischen Leistungen im Videokontakt finden Sie in der DPtV-EBM-Tabelle entsprechend gekennzeichnet.